Das Dorf Karnitz (2)
Wolfgang Schimmel
Beichtkinderverzeichnis Karnitz 1704
Ulrich Christoph von Blücher
Joachim Christian von Möller in Teschow war auch der Besitzer von Hohen Mistorf und Karnitz.
1702 übernahm Ulrich Christoph von Blücher 1) zum Pfand die beiden Meierhöfe in Karnitz, welche bis dahin zum Lehngut seines Stiefvaters von Möller in Teschow gehörten, aber an dessen Schwester verpfändet gewesen waren.
Die beiden Meierhöfe legte er bald nach 1704 zusammen. Als Karnitz vom Landesherrn zu einem Rittersitz erklärt wurde, ließ sein Stiefvater Joachim Christian von Möller 1706 in der Neukalener Kirche einen besonderen Sitzbereich für 3 bis 4 Personen einrichten, weil „ein Adeliches gut einen dem stand gemäßen Stuhl haben muß“. Der „Stuhl“ für die Karnitzer Gutsherrschaft wurde vor dem Altar an der Kirchensüdwand eingerichtet und brachte der Kirche 30 Reichstaler ein. Der hier stehende alte Taufstein kam in die Sakristei.
Die Familie von Möller in Teschow starb am Anfang des 18. Jahrh. aus ohne direkte Nachkommen zu hinterlassen.
Ulrich Christoph von Blücher, der neue Besitzer von Karnitz, nahm an den Streitigkeiten der Ritterschaft mit dem Herzog Karl Leopold teil, erfuhr aber in Folge dessen auch allerlei Belästigungen. Als im Frühling 1718 der General Weyde an alle seine russischen Officiere den Befehl erlassen hatte, auf die Edelleute und Inhaber der Güter, deren Bediente, Bauern usw. scharfe Acht zu haben und sie nicht mit ihrer beweglichen Habe entkommen zu lassen, da entfloh Blücher, indem er den ihm eingelegten russischen Leutnant überlistete, am 4. April nach Demmin. 1719 kehrte Ulrich Christoph von Blücher nach Karnitz zurück.
Als der Besitzer von Gorschendorf, Joachim Gabriel von Klitzing, als einziger Bruder seiner zweiten Frau am 28.3.1723 unvermählt starb, ergab sich für Ulrich Christoph von Blücher die Möglichkeit, Gorschendorf zu erwerben. Der Oheim 2) und nächste Lehnerbe, Hans Caspar von Klitzing auf Rehfeld in der Mark verspürte keine Neigung zur Übernahme des tief verschuldeten Gutes Gorschendorf, aus welchem die Frau von Blücher allein mehr als 10000 Gulden zu fordern hatte. So kaufte nun Ulrich Christoph von Blücher am 12. Mai 1724 das durch Eichenwaldungen wertvolle und der schönen Jagd wegen sehr angenehme Gut von jenem Oheim seiner Frau um den Preis von 15000 Reichstalern.
Hier verlebte Ulrich, seine letzten Jahre. Er starb am 1. Februar 1732 und ward am 14. Februar "in der Kirchen zu Gorzendorff an seine Ruhestätte gebracht". Seine zweite Gemahlin war ihm schon vorangegangen.
Eggert Otto Heinrich von dem Knesebeck
Ulrich Christoph von Blücher hatte 1724 seinen Besitz in Karnitz an Ludolf Otto von dem Knesebeck auf Pohnstorf 3) verkauft, welcher Karnitz bald seinem jüngsten Sohn Eggert Otto Heinrich von dem Knesebeck (geb. nach 1702, gest. 1776) übereignete. Der ältere Sohn, Ludwig Franz Ernst von dem Knesebeck, bekam Pohnstorf.
Eggert Otto Heinrich von dem Knesebeck wohnte 1727 mit seiner Mutter, die „Alimente“ ihres verstorbenen Mannes bezog und 1746 mit 86 Jahren verstarb, sowie seiner Schwester, deren Name in den Akten nicht genannt ist, in Karnitz. Ein Kind seines Bruders in Pohnstorf lebte auch bei ihm und verstarb etwa 1732 in Karnitz.
1725 wurde ein Vertrag zur Anlage einer Glashütte auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Glashütte sollte Buchenholz aus Pohnstorf (Besitzer Ludwig Franz Ernst von dem Knesebeck) und Karnitz (Besitzer Eggert Otto Heinrich von dem Knesebeck) zum Brennen benutzen. 1740 ist die Glashütte bereits als gelegt erwähnt. Hüttenmeister war zunächst Friedrich Seitz, ab 1727 Amtmann Müller.
Die Brüder von dem Knesebeck in Karnitz und in Pohnstorf waren nach 1732 arg zerstritten. 1748 starb Ludwig Franz Ernst von dem Knesebeck in Pohnstorf. Sein Sohn erbte die eine Hälfte des Gutes Pohnstorf, die Tochter Maria Elisabeth von dem Knesebeck die andere Hälfte. Sie zog zu ihrem Onkel Heinrich von dem Knesebeck in Karnitz, der nun ihren Besitz in Pohnstorf mit verwaltete.
Eggert Otto Heinrich von dem Knesebeck war ein streitsüchtiger und hochmütiger Mensch, der sich auf seinen Adelstitel viel einbildete. Vom zuständigen Pastor Jakob Sigismund Suckow in Neukalen forderte er 1727, daß dieser ihn und seine Familie als etwas Besseres behandeln sollte und gegenüber den anderen Gemeindemitgliedern bevorzugen möchte. Er wollte nicht am Abendmahl mit den gewöhnlichen Gemeindemitgliedern teilnehmen, sondern bestand darauf, daß der Pastor nach Karnitz kommt und ihm, seiner Mutter und seiner Schwester das Abendmahl am Sonntag vor der Predigt oder an einem Werktage privat reicht. Pastor Suckow war ganz anderer Ansicht. Seiner Meinung nach, sind vor Gott alle Menschen gleich und keinem steht eine Sonderbehandlung zu. Er verwies auf den Amtmann von Thun und den Besitzer von Blücher auf Gorschendorf, welche stets am allgemeinen Abendmahl teilgenommen hätten. Nur in alters- oder krankheitsbedingten Notfällen wäre er bereit, in das Haus des Gemeindemitgliedes zu kommen.
Pastor Suckow antwortete am 13.4.1728 sehr ausführlich über dieses Ansinnen des Herrn von dem Knesebeck in Karnitz:
„Hochwohlgeborner
Hochzuehrender Herr und Gönner.
Ew. Wohlgeborn Schreiben finde zwar, in einiger Decontenance, geschrieben, gleichwohl ist mir es lieb, dero eigentliche Meinung daraus ersehen zu haben, woran es bisher, bey der gebrauchten Gewohnheit, durch dero Bedienten, mich mündlich zu beschicken, in etwas ermangeln wollen, die mir manchmahl sonderliche compliments angebracht haben, Wesfals den sofort aufs beste will gebeten haben, bey dieser guten Weise zu beharren, so wird es, unter uns, an richtiger Bedeutung nicht ermangeln vielmehr Ew. Hochwohlgeb. selbst, nebst mir, den Vortheil haben können, eines beßern Vernehmen sich zu versichern, gleichwie zu solchem Ende, zwar etwas eilfertig, gleich wol aber, nach Möglichkeit, deutlich und aufrichtig, meine Antwort stellen will, in der Hoffnung, es werde von deroselben eine gütige Deutung erhalten. Anfangs vermeinen Ew. Hochwohlgeb., wie sie jederzeit gesuchet eine gute Harmonie unter uns zu conserviren. Sie verzeihen aber hochgeneigt, wen das Gegentheil, aus dem Bezeigen, leider zu schließen gemüßiget worden, da unsere Kirche, wegen des Geläuts, ich aber, wegen der Begräbniß, bishero keine Befriedigung finden können, die Schreiben aber deßfals von mir und den Kirchenvorstehern sind, ohne Antwort, zurücke geleget, meine Kornhebung ist, mit einem Decourt, wieder Landesgebrauch, entrichtet, der Haber restiret von 2 Jahren, und das Quartal – Opfer von dero Unterthanen und Gesinde verschwindet, seither die jetzige adeliche Famille das Guth Carnitz besitzet. Ob das Gründe heißen, die gesuchte conservation einer guten Harmonie zu contestiren, davon werden Ew. Hochwohlgeborn selber zu urtheilen einmahl geruhen, zugleich aber auch behertzigen, wie ich, der Hinterhaltung deßen ungeachtet, was der Kirchen und mir zukömmt, mich verhalten, so wird sich ergeben müßen, ob
(2) von meiner Seyten die conservation der Harmonie verletzet sey, wie Ew. Hochwohlgeborn mich, ohne Grund, zu beschuldigen beliebet. Man zeige mir worinnen? Ich will mich, wan die annoch verhelten Puncte zum Vorschein kommen, christlich und priesterlich mich bedeuten laßen. Denn daß, wie Ew. Hochwohlgeb.
(3) den eintzigen Punct von der angesinneten privat- oder separat- Communion hieher ziehen wollen, kann wol nicht zureichlich seyn, gestaltsam, vermöge der, von meiner Seyten, erfolgten Verwegerung ihres Ansinnes, dero und meiner Seelen am füglichsten zu rathen, und solche der Gefahr, darinnen das wahre Heil, bey selbst erwehlten Gottesdienst, gar leicht gerathen kann, zu entziehen gemeinet lebe, welches aber, mit Befugniß, unter dem Titul eines Gründers zur Disharmonie nicht wird können verzeichnet werden. Ew. Hochwohlgeborn. Schreiben
(4) Es sey bey allen von Adel contume, daß heilige Nachtmahl privatim zu genießen. Mit dero Erlaubniß erwiedere zum dienstl. welches doch die bekannten Gegenbericht, daß ich sehr viele von Adel, auch wol die Angesehensten im gantzen Lande kenne, welche, mit erlauchteten Augen, das zu besorgende Unheil der privat – Communion eingesehen, und es daher durchaus nicht verlanget. Gesetzt aber, es wäre dem also, (welches doch die bekannten exempel gantz anders erweisen) sollte dan eine gefährliche Weltcontume uns zur Richtschnur eines so heiligen und göttlichen Gebrauchs dienen? Das sey ferne! vielmehr bleibe es also, was Jesus und der heilige Geist ordnet, das soll unter uns gelten. Soll aber je darauf gesehen werden, was contum ist, so versichere Ew. Hochwohlgeborn, daß es, bey den von Adel in der Nien Caldischen Gemeine, als seln. Hln. Oberhofemeist. von Thun und Herrn von Blüchern zu Gortzendorf jederzeit so contum gewesen, in öffentlicher Gemeine, und nicht privatim (es sey den im Nothfall) das heilige Sacrament zu nehmen. Finde mich also nicht befugt, wieder so löbliche, nach der, von dem Geiste Jesu Christi, selbst erwehlten Verordnung, eingerichtete contume zu handeln, und dagegen eine unordentliche contume einzuführen, als welches ohne Ärgerniß nicht abgehen, überdem aber meine ungeheuchelte Priester Verwaltung kräncken würde. Weiter lieget freylich
(5) zu Tage, daß die Dispensation aus dem Hochfürstl. Consistorio (wofür ich alle respect hege) von Ew. Hochwohlgeb. Gleichwol N3. mittelst Zurückhaltung der wahren Ursache, unter dem Vorwand des Unvermögens (ach! man irre sich nicht, Gott läßet sich nicht spotten!) dero hochgeschätzten Mama, acquiriret worden. Zweifels ohne würde solche Dispensation schwührig geworden, ja wol gar unterblieben seyn, wan die mit mir communicirten Gründe zur privat. Communion, dem Hochfürstl. Consistorio wären vorgetragen und diese bisher unbekannte raisons zu Hause gelaßen worden. Wie den das vorgeschüttete Unvermögen, wen es also befindlich, ein Nothfall seyn würde, bey welchem auch, ohne bedürfende Dispensation, privatim zu communiciren, niemand, auch ich nicht, Bedencken tragen würde, wovon Ew. Hochwohlgeborn die Proben bereits haben. Indeßen, da Ew. Hochwohlgeb. solche Dispensation auszuwircken für nöthig erachtet, kann mir solches zwar gleichviel gelten, sehe aber gleichwol nicht ab, auf was Weise mich selbige, als per annexum mit Datum (als welches darinnen durchaus nicht befindlich) dahin vinculiren könnte, schier blindlings und wieder beßeres Wißen und Gewißen, in meinem Ambte zu verfahren. Vielmehr ist ja eine Clausula verhanden, welche mich von allem besorgenden Unheil freyspricht, als an welchem mich halten werde. Daß
(6) Ew. Hochwohlgeborn allen andern von Adeln gleich sich achten, will ich schon glauben, zweifele aber auch nicht, daß auch andere mit mir, gleiche Meinung hegen. Gleichwohl läßet sich aus solchen Sätzen gar schlechte consequences ziehen, e. g. Was dieser oder jener von Adel zu seiner Seelen – Gefahr thut, das wollen Ew. Hochwohlgeborn auch thun? Was in andern Gemeinen ärgerlich ist, das soll auch in der Niencaldischen ärgerlich seyn? Haben sich andere Prediger zu dem, was unsicher ist, verleiten laßen, es sey vi oder precario, so kann es der Praepositus zu Nien Calden auch wol thun? Sie urtheilen, ich bitte Sie inständigst, einmahl ohnschwehr selbsten, von diesen angeführten raisons zu forschen, ob sie Stich halten? Warum wollen Sie nicht vielmehr, am füglichsten abnehmen, es sey, weder ihrem Adel nachtheilig, noch sonsten verkleinerlich, sondern, im Gegentheil, ihren Seelen ersprießlich, und ihrem Christen – Nahmen wohlanständig und höchstrühmlich, wan sie in und mit der Gemeine Gottes, welche Jesus geheiliget, und eines gemeinschaftlichen Wohls, in seinem Leibe und Blute, theilhaft gemacht, communiciren? Ich zweifele nicht, Ew. Hochwohlgeb. werden es tiefer überlegen, die irrdischen Absichten, die Gott und Jesu mißfällig, fahren laßen, mir aber fürderhin hievon nichts ansinnen, was, zugleich sammt Ihnen, meiner Seelen Wohlfahrt, der Mißhelligkeit, aussetzet. Gott aber erleuchte ihr Hertz und Sinn, durch den Geist seiner Gnade, und laße Ihnen seinen Gnaden Willen wißen und seine Rechte erkennen und ausüben! unter welchem Hertzl. Wunsch und dienstl. Gruß, verbleibe.
Ew. Hochwohlgeb.
Mhhl. U. Gönner
Gebet - u. Dienst - bereitw.
J S Sukow
Nien Calden
Den 13. April 1728.“
Aus dem umfangreichen Schriftverkehr 4) geht hervor, daß der Herr von dem Knesebeck keine Ruhe gab und weiterhin darauf beharrte, daß Pastor Suckow ihm und seinen Angehörigen das Abendmahl in privater Form in Karnitz reichen müßte. Die Auseinandersetzung nahm groteske Züge an. Der Pastor hatte in einer Predigt am Buß- und Bettag 1729 gesagt:
„Ja, wie giebet auch unter meiner Gemeine, solche ruchlosen Sünder, der nicht wie ein Christ gegen der Gemeine Gottes sich aufführet, und in ein und ein halb Jahr nicht das heil. Abendmahl genossen hat. Ja! Derselbige bestehet auf ein solches unchristliches Leben, daß Er auch nunmehro aus dieser Gemeine und mir anvertraueten Priester sich wenden will, welches Er zur Beschimpfung und Gotteslästerung des heil. Sacramenti vornimt, zumahlen er sein Licht nicht vor der Christl. Gemeine will leüchten lassen. Kann dieser ein Christ genennet werden? Ja! wahrlich dieses Christen Thum ist verfluchet, und kann nicht gegen einen Hunden gerechnet werden und ist viel schlechter wie ein Hund, Ja! ich sage dieser Sinn – Christenthum ist verfluchet, zu mahlen Er sein Tage das Hauß ...“
Der Pastor hatte zwar keinen Namen genannt, aber jeder ahnte, wen er meinte. Bei einem Zusammentreffen im Schloß Lelkendorf blamierte ihn Heinrich von dem Knesebeck vor versammelter Herrschaft, indem er meinte, daß der Pastor albern rede. Es gab keine gütliche Einigung mehr. Das Consistorium 5) in Rostock stimmte am 30.10.1731 schließlich zu, daß Pastor Fidler in Teterow das Abendmahl privat mit Heinrich von dem Knesebeck in Karnitz ausführt. Als Bedingung wurde aber festgelegt, daß dem eigentlich zuständigen Pastor Suckow in Neukalen „das seinige gereichet werde“. Diesem kam aber Heinrich von dem Knesebeck nicht nach. Er hatte schon zuvor seinen Leuten bei Strafe verboten, die Kinder in Neukalen taufen und konfirmieren zu lassen sowie auch keine Abgaben an den Pastor zu zahlen.
Und so klagte Pastor Suckow am 18.4.1750 beim Consistorio in Rostock:
„Durchlauchtigster Hertzog
Gnädigster Hertzog und Herr.
Ew: Hertzogl: Durchl. muß ich hiedurch unterthänigst eröffnen, daß Herr v: Knesebeck zu Carnitz verschiedene, observantzmäßig aus seinen Gute, und wegen persönlicher Verpflichtungen an mich, abzuführen gewesene Amtspraestaenda, nun seit vielen Jahren, zu hinterhalten sich unternommen.
Denn, so ist gedachter H: v: Knesebeck
1.) Innhalt des in vidimata Copia Sub lit A. hiebey angebogenen Extractus, und welches von Niemanden der vorigen Herrn Possessorum von Carnitz, geweigert worden, von seinen Gute, an Jährlichen Mißkorn 8 Scheffell Rocken, und an Habern 10 Scheffell 2 Viert, allter Güstrowischer Maasse, dem hiesigen Prediger verabfolgen zu lassen, gehallten. Dahingegen hat man, meiner vielen Anforderungen ohngeachtet, mir so wohl das eine als das andere, seit 1726 bis auf diese Stunde, mithin 24 Jahre durch, entzogen.
2.) seiget der gleichgedachte Extractus ebenmässig daß, von den beyden Höfen zu Carnitz, welche, nun seit geraumer Zeit combiniret worden, insgesamt 40 Eyer alljährlich, an hiesigen Pastorem, abzugeben seyn: Mir aber haben seit 1726 auch diese Lieferungen; eben so wenig als die Korn praestationes ausgekehret werden wollen, obschon, der seelige Herr v: Blücher, auch der Vater des Herrn v: Knesebeck, mir zu Ihrer Zeit beyde Abgaben, richtig zugestellet.
3.) Hat Herr v: Knesebeck, seit 1727 nicht mehr sich zu meinen BeichtStuhl gehalten, und wie ich nach hin vernommen bey Herrn Past: Fidler zu Teterow communiciret, folglich wenigstens nach erlangter Hertzogl: Vergünstigung, die nach Vorschrift der erläuterten Hertzogl: Kirchen Ordnung, mir Jährlich 6 Rthlr. richtig zahlen sollen, aber auch hier muß ich klagen, daß mir bishero kein Schilling entrichtet worden.
4.) restiret mir vom Hofe das Quartal Opfer, der dort sich, wenigstens 20 an der Zahl, findenden Leute seit 1724. Machet, wann ich 4 Schilling für Jeden rechne, in 26 Jahren 39 Rthlr. 16 Schilling. Nicht minder ist mir von denen Leuten in denen 17 Katen, und der Mühle zu Carnitz seit 1730, da Herr v: Knesebeck die Abgabe dieses observantzmässigen praestandi verboten, am jährlichen Opfer a 4 Schilling, wann ich nur Männer und Frauen in solchen Wohnungen, mithin 36 Personnen rechne, die Summa von 60 Rthlr. nachständig geblieben, und muß ich nunmehro auch solche von Ihm fordern.
5.) ist auf dem adelichen Hofe zu Carnitz, vor einigen Jahren ein adeliches Kind, und nachhero 1746 die Wohl seel: Fr: Mutter des Herrn v: Knesebeck gestorben, da so dann im ersten Falle 5 Rthlr. und im letzteren Falle 10 Rthlr. an dem Prediger pflechten entrichtet zu werden; Mir hingegen hat man nichts zukehret: Gestalten auch wegen dieser letzteren Leiche an Glocken Gelde und pulsanten Gebühr, noch eine Summe von 4 Rthlr. 33 Schilling zu bezahlen ist.
Ob ich nun gleich, nichts mehr gewünschet, als mit dem Herrn Gegner alles in Güte zu applaniren, des Endes ich dann zu vielen mahlen, schriftliche privat Vorstellungen gethan, und meine Forderungen specifice demselben eingereichet; So habe ich doch überall keine Antworten hierob, und auf die letzt eine gantz unvergnügliche von demselben erhalten, des fals ich zur endlichen Erlangung des Meinigen keinen anderen Ausweg sehe, als daß ich zur Abwendung alles Schadens und praejudicii, für mir, und meinen Successoren, gerichtliche Hülffe suche. Ew: Hertzogl: Durchl. implorire ich demnach Submissest, Höchst dieselben geruhen, dem Herrn Bekl: per mandatum Höchsten Ernstes anzubefehlen daß Er mir nicht allein vorgemeldete Rückstände an Korn, Eyern und baaren Geldern, nebst dem interesse morae und verursachten Kosten binnen Ordnungs Frist zu entrichten , sondern auch ratione futuri mir, das schuldige Miskorn vom Hofe nebst denen 40 Eyern, jährlich verabfolgen, und endlich die Einhebung des Quartal Opfers von Carnitzer Hofe und Katen Leuten, unverhindert, und bey Strafe der Bezahlung dieses Opfers aus seinen Mitteln gestatten sollen.
Desuper humillime implorando beharre in tiefster Devotion. Ew: Hertzogl: Durchl.
Unterthänigster und treu eyfrigster Vorbitter
v. Suckow, Praep.
Suppl:
Neuenkahlden
Den 18 April 1750“
Es ging also um das jährliche Mißkorn von 8 Scheffel Roggen und 10 Scheffel 2 Viertel Hafer, 40 Eier, 6 Reichstaler für die Beichte, das Quartal-Opfergeld und Beerdigungsgebühren.
Die umfangreiche Akte 6) zeigt, mit welchen Mitteln sich Heinrich von dem Knesebeck gegen diese Anschuldigungen wehrt. Er verzögert die Antwortschreiben, läßt sich aus fadenscheinigen Gründen neue Termine beim Consistorio setzen, die er aber immer wieder nicht einhält und greift zu allen möglichen Ausreden.
Sein erstes Antwortschreiben datiert vom 22.9.1750 - also fünf Monate später; nachdem er die unruhigen Umstände und „die annoch fortdauernde Erndte“ vorschiebt:
„Durchlauchtigster Hertzog,
Gnädigster Hertzog und Herr!
Ew: Hertzogl: Durchl: dancke unterthänigst für die mir gnädigst gegönnte Befristung zu Beybringung meiner Verwiederungs – Ursachen, warum ich dem Ehrn Praeposito Suckow zu Niencalden die praetendirte Gebühren bis anhero vorenthalten.
Überhaupt bestehen dieselben darinn: daß
1.) Ich nicht bey der Kirchen zu Niencalden, sondern bey derjenigen zu Schlakendorf, so nicht ein Filial, sondern eine Mater ist, und die man bey des jetzigen Herrn Praepositi Zeiten gäntzlich verfallen lassen 7), eingepfarret bin. Und ob wohl meine Antecessores das Meß – Korn nach Niencalden hin mögen gegeben haben, dessen ich mich auch selber in den ersten Jahren nicht entleget. So haben doch des Herrn Praepositi Antecessores, und Er anfänglich selber, zu Schlakendorf alle 14 Tage, oder drey Wochen, ordentliche Gottes – Dienste verrichtet, und Sacra administriret. Nach dem aber der Herr Praepositus solches gäntzlich unterlassen; habe ich mich auch nicht schuldig zu seyn erachtet, ihm das Meß – Korn zu entrichten.
2.) Hat sich der Herr Praepositus von je her geweigert, sonstigem Gebrauch und Gewohnheit nach, die Kind – Taufen zu Winters – Zeit, als nemlich von Michaelis bis Ostern, zu Carnitz in den Häusern zu verrichten, sondern es haben die Carnitzer – Leute im strengesten Winter ihre Kinder nach Niencalden, so doch eine gute halbe Meile ist, bringen müssen.
3.) Hat er die krancken Leute, wovon verschiedene Exempel verhanden, ohnberichtet wegsterben lassen, und verlanget, daß die Leute, ob sie gleich arm, ihm Pferde und Wagen schicken sollen, da Er doch selber beständig Pferde und Wagen gehalten. Und endl:
4.) hat er die gestorbenen auch nimmer zu ihrer Ruhe – Stäte in Schlakendorf begleiten wollen, sondern nur den Küster mit ein Paar Jungens dahin geschicket.
Anlangend hiernächst besonders die Praetensiones selbst, und zwar
1.) das Meß – Korn, welches der Herr Praeposity von 24 Jahre her praetendiret; So glaube ich nimmer, daß er sich unterstehen werde, zu erweisen, oder allenfalls zu beschweren, daß ich ihm solches seit so vielen Jahren entzogen, indem ich es Ihm, so viel mich erinnere, in den ersten 10 Jahren gereichet:
Allenfalls aber muß ich es ihm zur Eydes Hand legen. Sein eigener an mich abgelassener Brief, den ich benöthigten Falls produciren kann, beweiset es anders, indem er darinn seinen Zweifel zu erkennen giebt, und es endlich auf mich ankommen lässet. Und weil hiernächst der Herr Praepositus praemittirter Maaßen, respectu meines Gutes Carnitz; sein Amt nicht gebührend beobachtet; so will von Ew: Hertzogl: Durchl: Gerechtigkeit nimmer hoffen, daß Höchst – Dieselbe mich zu Entrichtung des Meß – Korns anhalten werden: Und muß ich also solches allenfalls auf Deroselben höchste Decision ankommen lassen.
2.) Wegen der Eyer hat es dieselbige Bewandniß, als ad No 1: Und muß ich über dem hiebey wieder den Extract aus dem Kirchen – Buche, und den Bericht des vormahligen Praepositi Mantzels anführen, daß dergleichen Büchern und Berichten kein völliger Glaube zu zu stellen.
3.) Ist es wieder die Warheit, daß ich seit 1727 mich von des Herrn Praepositi Beicht – Stuhl enthalten. Der Herr Pastor Fidler zu Teterow kann hievon das beste Zeugniß geben. Mich deucht, es sind keine 10 oder 12 Jahre her. Dem sey aber, wie ihm wolle, so bin ich nicht schuldig, ihm dafür etwas zu entrichten, weil nicht ich, sondern er selber daran schuld, daß ich von ihm wegbleiben müssen, da er mir, meiner seel: Mutter und Schwester, ohnerachtet ich bey 3 Jahren mit ihm darüber Process geführet, und er dazu 5 bis 6 Hertzogliche Befehle aus dem Hochpreißl: Consistorio erhalten, das heil: Abendmahl nicht privatim reichen wollen: Als welches ich aus der Ursachen gesuchet, weil ich bemercket, daß so gar der damahlige Frohner in Niencalden, mit dasigen Magistrats – Personen zusammen, vor dem Altar getreten; und in diesem Stücke doch bey andern Gemeinen in hiesigen Landes es anders gehalten wird: Derohalben auch Ein Hertzogl: Consistorium mir die Vergünstigung ertheilet, einen andern Beicht – Vater zu wählen, und folglich dem Ehrn Pastori Fidler in Teterow anbefohlen, mich privatim zu communiciren, weil mit dem Herrn Praeposito in Niencalden darüber verschiedene ärgerliche Debats, so gar in der Kirchen, und noch dazu an dem Tage, da ich communiciret, gehabt, indem er dabey geblieben, daß er es in seinem Gewissen nicht verantworten könnte: Wobey noch des Herrn Praepositi damahls wieder mich bezeigte Hart- oder Eigensinnigkeit üm so mehr zu bewundern, als ich doch selber ansehen müssen, daß er meine damahlige Hütten – Leute privatim, vor der Predigt, communiciren lassen, und, wie ich ihm, solches vorgehalten, warum Ers mir auch nicht thäte? Erwiedert, daß diese Leute zu ihrer Arbeit müsten, ich aber von keiner Arbeit verhindert würde, mithin es wieder sein Gewissen wäre. Wo bleibet aber anjetzo das Gewissen, da Er selber, seit einigen Jahren, und nachdem er sich nobilitiren lassen, nicht mehr mit der Gemeine, sondern samt seiner gantzen Familie privatim communiciret? Da nun der Herr Praepositus selber daran schuld; ich auch mit Hertzogl: Consens mich, in Ansehung meines Beicht – Vaters, verändern müssen; So hat er auch die jährlich dafür angesetzte 6 Rthlr. mit Recht keines Weges von mir zu praetendiren: Anderer erheblicher Einreden, so ich wieder dieses Praetensum anbringen könnte, zu geschweigen.
4.) Ist die Forderung des Quartal – Opfers von denen Carnitzer – Hof – Leuten nichtig, und niemahls, so wenig hier, als im gantzen Lande, meines Wissens, gebräuchlich. Was aber das Opfer für die Katen – Leute anbetrifft: So ist eines Theils unwahr, daß er seit ao 1730 überhaupt von ihnen nichts bekommen; andern Theils aber bin ich nicht schuldig, solche für ihn ein – zu cassiren: Und hätte er es ordentlich von den Leuten selbst einfordern sollen. Was aber mein angegebenes Verbot anlanget; so ist solches nie auf das Opfer, sondern nicht weiter gegangen, als daß, wenn einer oder der andere von denen Katen – Leuten sich beklaget, daß der Herr Praepositus ihnen ihre Kinder im Winter nicht im Hause, gewöhnlicher Maaßen, taufen, oder die Krancken nicht berichten, und denen Leichen folgen wollte, sie ihm auch nicht die etwa verlangende Gebühr dafür zu bezahlen nöthig hätten.
5.) Das zu Carnitz schon vor 20 Jahren gestorbene Kind hat meinem seel. Bruder zu Ponstorf gehöret, welches zu Levetzow beygesetzet worden: Dafür bin ich nicht schuldig, die Gebühr zu zahlen; Und hätte der Herr Praepositus, daferne er solche mit Recht fordern können, dieselbe allenfalls von meinem vor 2 Jahren verstorbenen Bruder fordern können. Was meine seel. Mutter belanget, hat dieselbe Alimenten – Gelder genossen: Und wenn ihm dafür mit Recht etwas zukömmt; bin ich erbötig, nicht allein diese Gebühr, sondern auch die Glocken – Gelder, wiewohl beydes der Billigkeit nach, zu bezahlen.
Es gelanget demnach an Ew: Hertzogl: Durchl: mein unterthänigstes Bitten, den Herrn Praepositum Suckow so wohl mit seinen ungerechten Praetensionen ab – zu weisen, als auch wegen nicht wohl beobachteten Amts, da er meine Leute ohnberichtet wegsterben lassen, Dnum Fiscatem zu excitiren; im übrigen aber nicht nur die gnädigste Anstalt zu verfügen, daß die Kirche zu Schlakendorf, so eine Mater, und wobey nebst Carnitz auch das Dorf Salem eingepfarret, wieder erbauet werde; Danächst aber entweder dem Praeposito in Nienkalden, wann er seine Gebühren von Carnitz haben will, Fürst – ernstlich an – zu befehlen, den Gottes – Dienst, nach als vor, darinn zu halten, oder einen eigenen Prediger dahin zu setzen; sondern auch, zum Behuef deren Wieder – Erbauung, dem Herrn Amtmann Souhr in Niencalden gnädigst auf – zu geben, daß Er die 44 Rthlr., die er jährlich, wegen der zu der Schlakendorfer Pfarre gehörig gewesenen, nunmehro dem Amte incorporirten Drey Hufen Landes, dem Herrn Praeposito entrichtet, fürs künftige einbehalten; der Herr Praepostus aber auch das bishero dafür zur Ungebühr genossene restituiren; Nicht minder, da die Schlakendorfer Mater – Kirche, dem Verlaut nach, Capitalia besessen, deßhalb Rechenschaft geben solle: Wovon denn, und von demjenigen, was ich etwa Rechtens noch restiren mögte, gedachte Kirche zu Schlakendorf füglich wieder erbauet werden, und der Prediger allda, wenn ihm die alten Pfarr – Hufen beygeleget werden, noch besser, als der benachbarte zu Gortzendorf, subsistiren kann.
Ich implorire zu allem das Hoch – Mild – Richterliche Amt allen unterthänigsten Fleisses, protestire de expensis, und verharre in tiefster Devotion Ew: Hertzogl: Durchl: Unterthänigster Eggert Otto Hinrich von Knesebeck.
Carnitz
Den 22ten Septbr 1750.“
Beichtkinderverzeichnis Karnitz 1751
Aus dem Schriftverkehr läßt sich entnehmen, daß Heinrich von dem Knesebeck mit vielen Anschuldigungen und Ausflüchten gegen die berechtigte Klage anging, um sich von diesen Nachzahlungen zu befreien. Er führte alle möglichen Gründe und Einwendungen an, verzögerte die gesetzten Termine für Antwortschreiben mit fadenscheinigen Ausreden und erschien nicht vor dem hohen Kirchengericht in Rostock. Das dauerte drei Jahre, dann platzte der zuständigen Behörde des Kirchengerichtes in Rostock der Kragen.
Heinrich von dem Knesebeck bekam am 10.5.1753 Bescheid, daß er innerhalb von drei Wochen dem Befehl des Herzogs zu Folge die rückständigen Priestergebühren und die Prozeßkosten bezahlen solle. Er kam dieser Aufforderung nicht nach. Pastor Suckow war am 25.5.1753 verstorben, und so bemühten sich seine Kinder um das Geld. Sie hatten aber schlechte Karten, denn Heinrich von dem Knesebeck war auf Grund seiner überheblichen Lebensweise, Vernachlässigung der Landwirtschaft und vieler aufgenommener Kredite inzwischen in hohe Schulden verfallen.
Es kam zum Konkursverfahren und zu einer Zwangsversteigerung der Güter Karnitz und dem zugehörigen Anteil in Pohnstorf 8). Das war einer der wenigen Fälle in Mecklenburg, bei dem der Herzog sein Recht auf das vergebene Lehn ausübte und dem Besitzer sein Rittergut entzog. Vom herzoglichen Hof- und Landgericht in Güstrow wurde ein Zwangsverwalter eingesetzt. Administrator Lübcke achtete auf die ordentliche Durchführung der Bewirtschaftung, vereinnahmte die baaren Einkünfte, berechnete diese gegenüber den Kreditoren und mußte aufpassen, daß Heinrich von dem Knesebeck nichts für sich beiseite schaffte.
Die Rechte der Kreditoren vertrat als Anwalt Doktor Carl Daniel Christian Krüger aus Güstrow.
In dieser Zeit von 1753 gab es in Karnitz zwei größere Brände mit zwei Toten durch Brandstiftung. Das erste Feuer hatte ein Mann namens Scheel im „Hütten Hause“ angelegt. Er war bald darauf (durch einen natürlichen Tod) gestorben. Als der zweite Brand im „Guhten Hauße“ ausbrach, wurden beschuldigt: die Witwe Scheelen, Annen Marien Utharsch, Annen Sophien Schröedern und die Witwe Ahrensen.
Als Hauptverdächtige stellte sich schließlich die Witwe Ahrensen heraus. Laut Urteilsspruch aus Rostock vom 17.8.1754 an das adelige Hofgericht zu Karnitz sollte sie dem Scharfrichter in Neukalen vorgeführt werden. Dieser sollte ihr zuerst die Marterinstrumente zeigen, sie belehren und befragen. Würde das nicht reichen und sagt sie nicht aus, soll er sie entkleiden, ihr die Daumenschrauben anlegen und leichte Schmerzen zufügen. Sagt sie weiterhin nicht die Wahrheit, soll der Scharfrichter ihr die Beinstiefel anlegen und weitere Schmerzen zufügen, bis sie wahrheitsgemäß aussagt.
Wie das Verhör ausging, ist allerdings nicht überliefert.
Der Wert des Gutes Karnitz und des zugehörigen Anteils in Pohnstorf wurde ermittelt. Zacharias Krüger gab am 21.5.1754 seine Einschätzung des landwirtschaftlichen Betriebes ab. Sie fiel nicht gut aus. Vieles lag im Argen. Und so fand man bei der angesetzten Versteigerung auch kein ausreichendes Angebot. Bis zu einem eventuellen Verkauf pachtete der bisherige Verwalter Hinrich Suhr das Gut Karnitz auf 6 Jahre.
Heinrich von dem Knesebeck mußte sein Wohnhaus in Karnitz räumen. Auf herzoglichem Befehl durfte er nur seine vier Pferde mit Wagen und die zum Gebrauch nötigen Möbeln mitnehmen.
Er lebte dann in Kassel, Braunschweig und in Wolfenbüttel. Mit zwölf (!) Schreiben 9) an den Herzog und die mecklenburgische Ritterschaft versuchte er immer wieder, seinen früheren Besitz Karnitz und eine Anleihe von 1000 Reichstaler zu bekommen. Er berief sich auf seine adelige Herkunft, schilderte sein klägliches Leben, machte eine Schadensrechnung über entgangene Einnahmen in Karnitz auf, fühlte sich ungerecht behandelt und bat seine Standesbrüder um Hilfe. Er erhielt stets ablehnende Antworten und zum Schluß am 5.2.1767 eine harte Absage des genervten „Engeren Ausschusses“ der mecklenburgischen Ritterschaft. Man teilte ihm den Entschluß des letzten Landtages vom 17.11.1766 in Malchin mit, daß er sie zukünftig unbehelligt lassen möchte, weil man „wiewohl ungerns, genöthiget seyn werde, dero fernere Schreiben auf ihre Kosten zu remittiren 10), indem unsre Herren Committenten dero vermeyntliche Gravamina 11) nach Vorliegenheit der Acten aus einem gantz andern Gesichts Puncte, wie Sie, ansehen, wenigstens solche in keinem Betracht zu einer allgemeinen Beschwerde bißher qualificiret gehalten haben u. noch halten.“
Heinrich von dem Knesebeck starb scheinbar ohne Frau und Kinder, denn seine Linie gilt heute als ausgestorben.
"Plan des Adelichen Gutes Carnitz
Auf Verordnung gemeinschaftl: Directorial Commission,
vermessen Anno 1765 durch J. C. Elszner"
Die Besitzer von Levetzow auf Karnitz
1760 wurden die Güter Karnitz und Pohnstorf vom Land- und Hof-Gericht Güstrow zum Verkauf angeboten. Das höchste Angebot machte der Kammerherr Theodosius von Levetzow 12) auf Teschow. Er kaufte beide Güter für 38500 Reichstaler. Pohnstorf verpfändete er für 20000 Reichstaler an den Kammerrat Jancke, und Karnitz verpachtete er für 1500 Reichstaler courant.
Als der Kammerherr Theodosius von Levetzow am 26.8.1774 starb, bekam sein Sohn Joachim Diederich von Levetzow 13) die Güter Karnitz und Pohnstorf. Pohnstorf wurde an die Familie von Pentz verkauft.
Als Joachim Diederich von Levetzow 14) auf Lelkendorf am 6.7.1776 starb 15), bekam Joachim Diederich von Levetzow in Karnitz als dessen Neffe das Dorf Sarmstorf dazu.
Einige Jahre später bat Joachim Diederich von Levetzow, über seinen Sitzplätzen in der Neukalener Kirche einen Chor auf Pfeilern erbauen zu dürfen:
„Durchl.
Daß Ew. Herzogl Durchl bittend unterthänigst beschwerlich werde, wollen Höchst dieselben in Gnaden verzeihen.
Ich bin mit meinen Guths Einwohnern in der Nienkaldenschen Kirche eingepfarrt, da aber letztere sich in der Art seit einigen Jahren vermehret, daß für selbige nicht die erforderlichen Stände zu haben sind, überdem aber auch ich gedachter Kirche eine Zierde zu geben so wie meinen Zu Flüßen geneigten Cörper möglichst gesund zu erhalten bedacht bin, so bitte Ew: Herzogl: Durchl submissest, mir Landes Herrlichst zu verstatten:
daß ich aus meinen Mitteln um alle diese Zwecke zu erreichen, in gedachter Kirche über meinen bisherigen Stuhl ein Chor auf Pfeilern aufbauen darf.
So wenig dem Kirchen Gebäude, als sonsten irgend jemanden soll hiedurch der mindeste Nachtheil erwachsen und damit Ew: Herzogl: Dhlt hievon eine sichere Gewisheit ad Acta in Gnaden bekommen können, so ersuche Höchstdieselben devotest, eventualement den Herrn Amtmann Souhr huldreichst aufzugeben, meinen intendirten Plan zu prüfen, und davon pflichtmässig unterthänigst zu berichten. In der grösten Verehrung bleibe ich stets
Ew: Herzogl Dhlt unterthänigster
Jochim Diederich Levetzow
Carnitz, den 11ten Febr. 1777“
Joachim Diederich von Levetzow heiratete am 29.7.1786 Christine Elisabeth Caroline von Oertzen (geb. 13.4.1769 in Kittendorf, gest. 2.3.1844 in Schwerin an „Nervenschlag“). Sie war die Tochter des Gutsbesitzers Georg Ludwig II. von Oertzen auf Kittendorf (geb. 20.5.1716, gest. 28.5.1786) und dessen 3. Frau Karoline Friederike von Maltzahn (geb. 8.8.1741, gest. 26.7.1806).
Joachim Diederich und Christine von Levetzow hatten folgende Kinder:
1. Friederica Sophia Carolina von Levetzow, geb. 14.11.1787 in Karnitz, gest. 24.3.1806 in Karnitz „an Nervenfieber“. Ihre Taufpaten waren: 1. Fr. Kammerherrin Friederike von Oertzen, geb. v. Maltzahn zu Marien; 2. Herr Kammerherr Theod. v. Levetzow auf Teschow; 3. Herr Gustav Diet. von Oertzen, Erbherr von Kittendorf.
2. Friederica Gustava Helmina von Levetzow, geb. am 30.12.1788 in Karnitz, gest. 17.5.1806 in Karnitz „an nervichtes Faulfieber“. Ihre Taufpaten waren: 1. Frau Kammerherrin Friederike von Oertzen geb. v. Maltzahn von Marien; 2. Herr Helmuth Hartw. von Blücher auf Suckow; 3. Frau Sophie von Blücher auf Suckow.
3. Theodosius Adolph von Levetzow, geb. 12.10.1790 in Karnitz, gest. 13.4.1793 in Karnitz „an Auszehrung“. Seine Taufpaten waren: 1. Herr Landrath von Oertzen auf Gr. Vielen; 2. Fr. Hauptmann von Blücher von Gorschendorf; 3. Herr Kammerherr Theod. v. Levetzow auf Teschow.
4. Carl Gustav von Levetzow, geb. 6.2.1792 in Karnitz, am 21.9.1808 Immatrikulation Universität Rostock (Jura), Studium in Berlin und Göttigen, er erbte das Gut Sarmstorf und starb unverheiratet am 29.1.1835 an „Brustkrankheit“ in Rostock. Seine Taufpaten waren: 1. Herr Oberhauptmann Carl Gustav v. Maltzahn aus Malchin; 2. Herr Gustav von Oertzen auf Kittendorf; 3. Charlotta Amalia v. Lowzow für welche der Herr Kammerherr v. Levetzow auf Teschow stand).
5. Caroline Henriette Friederike von Levetzow, geb. 21.12.1793 in Karnitz, gest. 28.4.1833, Heirat am 5.7.1817 in Neukalen: Ernst von Blücher, Erbherr auf Groß Welzin. Ihre Taufpaten waren: 1. Die Frau Kammerjungfrau Henrietta v. Oertzen auf Kittendorf; 2. Fräulein Friederice v. Blücher, aus dem Hause Suckow; 3. Fräulein Friederike von Maltzahn.
6. Christine Friederica Elisabeth von Levetzow, geb. 21.2.1796 in Karnitz, gest. 26.7.1864, Lisette genannt, Heirat am 11.7.1826 in Neukalen: Witwer Hans von Blücher auf Suckow. Ihre Taufpaten waren: 1. Fräulein Christine v. Maltzahn; 2. Frau Friederica von Rammin; 3. Fräulein Elisabeth von Maltzahn aus Fanselow.
7. Theodor Diedrich von Levetzow, geb. 23.12.1801 in Karnitz, gest. 9.4.1869 in Wiesbaden „am Schlag“; er war Finanzminister von Meckl. Schwerin von 1854 bis 1867, seine Frau war Charlotte Christiane Hippolyte von Oertzen (geb. 22.1.1803 in Kittendorf, gest. 28.4.1853 in Lelkendorf „an langjähriger zehrender Krankheit“, ihr Vater war Gustav Diederich von Oertzen, Landrat auf Kittendorf, ihre Mutter war Friederica Caroline Henriette von Oertzen, geb. von Pechlin). Seine Taufpaten waren: 1. Sophia Dorothea Christina, geb. von Knath, verheiratete v. Penz, auf Pohnstorf; 2. Herr Kammerherr Theodosius von Levetzow auf Teschow; 3. Herr Kammerherr Gustav Diederich v. Oertzen auf Kittendorf.
Am 16.4.1810 verstarb der Landrat Joachim Diederich von Levetzow, Besitzer von Karnitz und Sarmstorf, im Alter von 63 Jahren bei seiner Anwesenheit in Rostock in Amtsgeschäften als vorsitzender Landrat im Collegio des Engern Ausschusses von Ritter- und Landschaft des Herzogtums Mecklenburg und hinterließ seine Witwe mit vier unmündigen Kindern. Ein Testament lag nicht vor. Zusammen mit dem Bruder 16) ihres verstorbenen Mannes wurde der Nachlaß geregelt 17).
Die Güter Karnitz und Sarmstorf sollten einstweilen verpachtet werden. Außer dem persönlichen Eigentum der Witwe Christine von Levetzow wurde das Inventar der Güter aufgenommen und der Wert eingeschätzt. Hier erfahren wir, daß es zu dieser Zeit noch zwei selbständige Bauern gab, die aber mit herzoglicher Zustimmung gelegt werden sollten.
Für Karnitz gab es folgende Pachtbedingungen:
„Bedingungen
unter welchen das ritterschaftliche Gut Carnitz im ritterschaftlichen Amte Neuenkalden am 16ten Aprill 1811 verpachtet werden soll.
§. 1.
Das Gut Carnitz wird auf 6 Jahre und also von Trinitatis 1811 bis Trinitatis 1817 mit Vorbehalt der Auswahl unter den drey Meistbietenden mit allem Zubehör verpachtet, und wird nur das weiter unten bemerkte reserviret.
§. 2.
Reserviret werden
1. eine Wohnung für den ehemaligen Kutscher Jonas nebst dem dazu gelegten Garten und Weide für Rindvieh und Schweine, Schaafe und Gänse, so wie es die übrigen Dorf – Einwohner haben und da für denselben keine Wiesen – Cavel vorhanden ist, so erhält er jährlich ein gutes vierspänniges Fuder Heu, welches ihm Pächter, so wie sein Holtz und seinen Torf unentgeldlich wogegen der p. Jonas sich das Heu selbst werben muß. Noch erhält derselbe das zur Ausfütterung und Streuung seines Viehes nöthige Stroh, doch steht es in seiner Willkühr des Pächters ob er die Kuh deßelben statt deßen im Viehhause stelle und ausfüttern will.
Seinen Garten darf er alle Jahre nur zur Hälfte düngen, den übrigen Dung erhält der Pächter. Der p. Jonas erhält so viel Land zu Leinsaamen wie die übrigen Einlieger. Auch muß Pächter diese Wohnung so gut wie die übrigen erhalten.
2. Der alte Otto Müller behält so lange er lebt seine Wohnung und eine Kuh, auch das Recht sich einige Schaafe Schweine und Gänse zu halten, wofür seine Frau die halben Hofedienste thut. So behält er auch den für ihn anzuweisenden Garten und bekömmt überdies noch 9 Quadrat Ruthen Land um darauf Leinsaamen zu säen.
3. Der alte Koester behält gleichfalls den jetzt in Cultur habenden Garten und was er sonst zu halten berechtiget ist, unentgeldlich.
4. Die Jagd. Jedoch kann der Pächter diese für seine Person, aber mit keinem andern, als mit einem Hüner Hunde benutzen.
5. Die Hölzung. In Hinsicht der Brüche wird es noch genau bestimmt werden, wie viel und wie lange darin nicht gehütet werden darf und muß sich Pächter hierin jede von der Gutsherrschaft angeordnete Schonung gefallen laßen, diese Brüche mögen in der so genannten Pferde oder Ochsen – Koppel, im Acker oder sonst wo liegen. Das übrige Holtz darf gleichfalls nicht gehütet werden, auch darf durch selbiges kein Vieh irgend einer Art getrieben werden und ist dies, wenn die auf der Charte mit Nro. 5 und Nro. 6 bezeichneten Schläge Mürbe – Brüche sind, nicht wohl zu vermeiden, da auf beiden Seiten Korn ist, so wird von Herrschaftswegen ein bestimmter Weg zur Triffte, die das Vieh nicht verlaßen darf, angewiesen werden. In allen übrigen Fällen muß der Pächter die etwa nöthigen Triften sich vermittelst der Weideschläge und der auf dem Felde befindlichen Wege verschaffen.
6. Behält die Gutsherrschaft sich das Recht vor, die auf der Charte zu 6000 []Ruthen im Ganzen angegebenen Außenschläge, so weit sie noch nicht mit Tannen besäet sind ganz mit Holz zu besamen. Ist hiezu Ackerbestellung nöthig, so muß der Pächter diese Bestellung unentgeldlich leisten, wohingegen es ihm frey steht, von solchem Acker vorher eine Saat zu nehmen.
Eben so muß der auf der Charte zu 1448 []Ruthen bezeichnete sogenannte Kreien – Berg mit der Hütung verschonet werden, indem dort wiederum Holz aufschlagen soll.
7. Den in der Wiese wo jetzt Torf gestochen wird noch ferner nöthigen Torfstich nach Gutbefinden der Gutsherrschaft wobey Pächter es sich gefallen laßen muß, daß die zu diesem Torfstich nöthigen Gräben durch die Wiesen gezogen werden.
8. Zwey Stuben und zwey Kammern welche sich Eingangs rechter Hand im Wohnhause befinden.
9. Die Jurisdiction, wovon jedoch der Pächter für sich und seine Familie ausgenommen ist, wenn er Streit mit den Guts Einwohnern hat.
10. Die von und zu den Sand und Lehmkuhlen so wie zu der, zu den Bauten erforderlichen Steinen auf dem Felde, nicht weniger zu den Holz Fuhren nothwendig werdenden Wege.
11. Es bleibt der Gutsherrschaft frey von den unterthänigen Leuten so viel sie will unter hoher vormundschaftlicher Genehmigung frey zu laßen, auch von den Carnitz gehörigen Unterthanen nach ihrer Willkühr einige nach Sarmsdorff oder umgekehrt von Sarmsdorff nach Carnitz zu versetzen. Eben so muß Pächter, sich alle Landesherrliche Verordnungen, welche Veränderungen der Gutsunterthanen bezwecken, gefallen laßen, ohne der Gutsherrschaft dieserhalb Schadensrechnung zu machen.
§. 3.
Das Gut wird nach der jetzt bestehenden Eintheilung in 11 Schlägen in der Art bewirthschaftet, daß zwey Saaten nach dem Dreesch und 3 Saaten nach der Mürbe – Brache genommen werden und also 4 Schläge zur Weide liegen.
Der abtragende Schlag wird gehörig mit Klee zur Weide besäet und auch so abgeliefert, und mindestens müßen auf einem solchen Schlage 100 Pfund Kleesaamen gesäet werden.
Der jetzt in der Ochsen – Koppel ausgeradeten und umgebraachten Acker kann der Pächter 3 Jahre zum Kornbau benutzen, hernach muß er ihn aber die drey lezten Jahre wiederum zur Weide liegen laßen.
In der Braache darf Pächter weiter nichts besäen und bepflanzen laßen als 1500 []Ruthen und hängt es von ihm ab, wozu er denselben benutzen will. Jedoch ist der für die DorfEinwohner gesäete Leinsaamen und die etwa für sie gepflanzten Kartoffeln nicht mit darin begriffen.
§. 4.
Die jetzigen Stand Weide Koppeln nutzet der Pächter nach seinem Belieben, als Wiese oder Weide und kann er wiederum die an der Pohnstorfer Scheide belegenen Wiesen zur Hütung benutzen. Doch darf er diese lezteren nicht zur Weide für das Dorfvieh anweisen, sondern muß dies Vieh entweder in der Koppel worin es jetzt seine Weide hat, behalten, oder auch auf den Dorfschlägen geweidet werden, wo denn, wenn es nicht unter den Holländer Kühen geht, 400 []Ruthen für die Kuh zu rechnen sind, so wie die Weide – Koppel, wenn darin das Vieh der Dorfeinwohner bleibt, nicht überhegt werden darf. Sollte das Dorf – Vieh auf der Dreesch – Weide gehen, so muß Pächter für die Hütung sorgen.
In Hinsicht der Schonung der Brüche in diesen Koppeln normirt der §. 2.
§. 5.
Alle Feld – Acker und Wiesen – Gräben, so wie auch die auf dem Felde befindlichen Waßerläufe, muß der Pächter auf seine Kosten im Stande halten, und hinreichend aufgeräumt abliefern, auch die Grabenborten gehörig abräumen und ebenfalls die in den jedesmaligen Winter – Schlägen befindlichen Gräben aufräumen laßen.
Noch wird dem Pächter gestattet, da wo er es nöthig hält, auf eigene Kosten neu Gräben zu machen.
Die Grenz – Gräben, so weit Carnitz dazu verpflichtet ist, werden auf Kosten der Gutsherrschaft gemeinschaftlich mit den Gräntz – Nachbaren im Stande gehalten, jedoch muß Pächter dies durch seine Leute beschaffen laßen, und darf nur die Kosten in Abrechnung bringen. Die Peene muß der Pächter auf eigene Kosten aufräumen laßen, so weit es das Gut Carnitz betrifft.
§. 6.
Die auf dem Felde befindliche Moderbrüche kann der Pächter aus und auf den Acker setzen, wie es ihm auch freysteht Mergel zu fahren, doch das leztere nur in der zähen Brache.
§. 7.
Der Pächter übernimmt alle Unglücksfälle, welche die Früchte und sein Eigenthum betreffen, ohne Unterschied, ob er die Früchte schon in Besitz genommen hat oder nicht, und es wird also an der Pacht keine Remission zugestanden, es mögen die Unglücksfälle seyn, welcher Art sie wollen.
Alle Kriegs – Schäden und Leistungen übernimmt der Pächter gleichfalls und erhält dafür nichts weiter, als dasjenige, was vom Lande oder Amte ersetzt werden wird, wenn auch diese Leistungen auf Hafer repartirt und ausgeschrieben werden sollten.
§. 8.
Pächter ist verbunden beständig den gehörigen Viehstand auf dem Gute zu halten, und muß solchen, bey eintretenden Verlust sofort wieder gehörig ersetzen.
§. 9.
Aller Schaden durch den Pächter, deßen Familie oder seiner Leute Schuld, wird von dem Pächter ersetzt, wohin auch der Schaden gehört, welcher an den Zuschlägen oder sonst im Holze durch das Vieh oder auf eine andere Art verursacht wird.
§. 10.
Der Pächter muß alle Gebäude in Dach und Fach erhalten, soferne erstere keine Steindächer und leztere geklehmte Wände sind, imgleichen auf seine Kosten sowohl die Hof als Dorfschornsteine zur gehörigen Zeit fegen laßen.
Das Decken ist dahin bestimmt, daß jährlich auf dem Hofe zwey durchstehende Gebind oder im Dorfe vier dergleichen Gebäude neu gedeckt werden müßen. Auch muß Pächter auf seine Kosten alle Hof und Dorf – Dächer repariren laßen.
§. 11.
Pächter muß alljährlich zehn Reichsthaler N 2/3 zu denjenigen Reparaturen verwenden, welche von Handwerkern beschafft werden müßen, da er alle Reparaturen, welche von seinen Leuten beschafft werden können, ohne Ersatz zur rechten Zeit machen laßen muß. Auch muß er die Reparaturen früh genug beschaffen und die deshalb etwa nöthige Anzeige bey der Guths – Herrschaft machen, damit nicht durch Verzögerung der Schaden größer werde.
§. 12.
Alle Hand und Spann – Dienste bey neuen Bauten und Ausbeßerungen muß Pächter unentgeldlich leisten: jedoch leztere nur auf der Feld – Mark und drey Meilen vom Gute entfernt. Was die neuen Bauten anbetrifft, so scheinen keine andere während der Pacht – Zeit nöthig, als der Pferdestall und das Back – Haus, welches ein Gebäude ausmacht; so wie im Dorfe ein doppelhißsiger Kathen, und es wird also festgesetzt, daß der Pächter die zum Pferdestall und Back Hause nöthigen Fuhren und Dienste so leistet daß selbiges zum Herbst 1812 fertig ist, wobey im Sommer deßelben Jahrs selbiger seine Pferde in einer Scheure, oder wo es sonst ohne Nachtheil der Gebäude geschehen kann, placiren muß, indem das Gebäude nicht nur die Stelle des alten erhalten muß, sondern auch noch viele von den alten Materialien deßelben dazu gebraucht werden sollen.
Der Kathen würde dann, so bald es nothwendig und irgend möglich wäre, gebauet. Sollten durch Unglücksfälle neue Gebäude nothwendig werden, so wird der Pächter um so mehr alle Dienste und Fuhren ohne Unterschied leisten, wozu er irgend ohne gänzlicher Vernachläßigung seiner Wirthschaft im Stande ist, da ein verzögerter Wiederaufbau ihm zum Nachtheil seyn würde. Zu 4 Kathenwohnungen oder einem Hofgebäude von 50 Fuß Breite und 100 Fuß Länge, oder einem solchen gleichen Gebäude ist Pächter in dem zulezt erwähnten Unglücksfalle jedoch mindestens alle Hand und Spann – Dienste zu leisten schuldig.
§. 13.
Die Wege und Brücken muß Pächter auf seine Kosten in gutem Stande erhalten, doch wird ihm das dazu nothwendige Holz angewiesen.
Den Pächter trifft daher jedes Monitum, welches von der löblichen Wegebeßerungs – Commission etwa gemacht werden mögte und muß er alle Kosten stehen, welche daraus erwachsen.
§. 14.
Heu und Stroh darf unter keinem Vorwande veräußert werden.
§. 15.
Pächter muß auf die unverrückte Erhaltung der Scheiden und Grenzen des Guts genau Acht geben und wenn von den Nachbaren ein Versuch zu deren Verrückung sollte gemacht werden, solches sogleich der Guts – Herrschaft anzeigen.
§. 16.
Die im Dorfe befindlichen Arbeitsleute leisten diejenigen Dienste, die sie bisher geleistet haben, und behalten dagegen auch alles so, wie sei es bis jetzt bekommen haben, worüber das Verzeichniß dem Contracte angelegt wird. Ueberdies wird noch festgesetzt, daß da die Gärten nicht gleich groß sind, selbige noch vor der Verpachtung nachgemeßen werden sollen, wo denn der gröste Garten in der Art zur Norm dienen soll, daß den übrigen Tagelöhnern so viel Land in der Brache, um sie jenen gleich zu setzen, zum Kartoffelnpflanzen zubereitet und von deren eigenen Dung gedüngt, gegeben werden muß, damit sie mit diesem eben so viel Land haben, als der bemerkte gröste Garten enthält.
Zur Heuwerbung haben die Einwohner bestimmte Wiesen, die aber auch nicht einen ganz gleichen Ertrag gewähren. Daher muß denen, welche aus ihrer Wiese nicht mindestens ein gutes vierspänniges Fuder Heu werben, im Acker oder sonst so viel noch angewiesen werden, daß sie dies wenigstens haben.
Das für ihr Vieh nöthige Stroh giebt ihnen Pächter gleichfalls. Dahingegen bekömmt er den Dung, den sie nicht in ihren Garten, welchen sie jährlich zur Hälfte hinlänglich düngen dürfen, gebrauchen. Das ihnen in der Brache gegebene Kartoffelland muß gedüngt werden. In Hinsicht desjenigen Korns, welches die Einwohner noch außer demjenigen Korn, welches sie durch das Dreschen verdienen, bedürfen, wird festgesetzt, daß der Pächter ihnen auf jede 3 Wochen, die sie mit anderer Arbeit als dreschen beschäftiget sind 1 ¼ Scheffel Rocken und 1 Scheffel Gerste überlaßen muß und bey höheren Preisen nie mehr als 40 Schilling für den Rocken und 24 Schilling für die Gerste nehmen darf, so wie es sich von selbst versteht, daß wenn das Korn wohlfeiler ist, er nur die marktgängigen Preise nimmt.
Ohne Vorwißen der GutsHerrschaft kann Pächter keine wahrhafte Gutsunterthanen wegziehen laßen.
Sollten während der Pachtzeit im Gute Wittwen kommen, oder sonst einige Einwohner zur Arbeit unfähig werden, so muß zwar von der Gutsherrschaft für ihren Unterhalt gesorgt werden, Pächter aber ist verpflichtet ihnen auf billige Bedingungen Wohnung Garten u.s.w. zu überlaßen, ihnen auch, so lange sie dazu noch tauglich sind, ihrer Fähigkeit angemessene Arbeit zu geben.
§. 17.
Die Fischerey darf Pächter zwar benutzen; jedoch muß er die Karpfen- und Karauschen Teiche gut besetzt wieder abliefern.
§. 18.
Die Weiden werden nach wirthschaftlicher Art gekröpft und die Sträuche genutzt, wogegen aber der Pächter die befindlichen Zäune erhalten muß.
Die nöthigen Zaunpfähle erhält er, nach zur rechten Zeit gemachten Anzeige. Die jetzt vorhandenen Koppel – Sticke und Loch – Pföste erhält derselbe pro inventario. Zur Unterhaltung derselben, werden ihm jährlich 200 Sticke und zwar nach Gutbefinden der Gutsherrschaft ellerne oder tannene gegeben. Die jetzt vorhandenen Weiden werden gleichfalls pro invenatrio abgeliefert und muß der Pächter solche wiederum abliefern, also jährlich die Abgehenden durch neue Anpflanzung ersetzen und für deren Fortgang sorgen.
Außerdem müßen jährlich 100 Stück neue Weiden gesetzt und zum Fortgange gebracht werden. Ferner verspricht Pächter noch, durch gehörige Anpflanzung von guten jungen Obst – Bäumen dafür zu sorgen, daß hinreichende Obstbäume in Carnitz bleiben, mithin mindestens die jetzt pro inventario ihm abzuliefernde Anzahl guter Obst – Bäume zu conserviren und dereinst wieder abzuliefern.
§. 19.
Der Pächter erhält an Brenn Materialien jährlich 16 Faden Buchenholz, so wie es der Baum giebt an Blank und Knüppel Holtz, die Scheit zu 4 Fuß lang und den Faden zu 7 Fuß hoch und lang, nebst dem Busch der von denen zu diesem Holze gehauenen Bäumen kommt, imgleichen 100000 Soden Torf. Den Schlagelohn bezahlt er mit 16 Schilling 2/3 für den Faden und den Stecherlohn mit 9 Schilling N 2/3 für das Tausend Torf, fährt sich übrigens beides selbst an, so wie er auch den Torf auf eigene Kosten in große Haufen bringen läßt.
Ueberdies bekommt Pächter alle zwey Jahre eine mittelmäßige Eiche und eine gleiche Buche zu Nutz – Holtz und zwey Fuder Scheuren – Schleete.
Die Einwohner erhalten das nöthige Brennmaterial, in soferne sie Gutsbehörige Leute sind, wie bisher frey angefahren.
Für die Unterpächter aller Art werden dem Pächter jährlich acht zweyspännige Fuder Holz, halb Buchen und halb Weich – Holz und 20000 Soden Torf gegeben. Dies Holz müßen sich diese Leute selbst hauen und anfahren, und wird es mit dem Torf, so wie mit dem für den Pächter bestimmten gehalten.
§. 20.
Der Geistlichkeit zu Neuenkalden giebt Pächter das ihr unter der Anlage A. Gebührende.
§. 21.
Die schon bestellte Wintersaat und die Erbsen werden als wohlbestellt ohne alle Monita angenommen. Bey der zu bestellenden Sommersaat aber kann der Pächter einen Saaten – Empfänger bestellen, welcher frey defrapiret wird, und täglich auf sein Pferd ¼ Scheffel Hafer und die rauhe Fourage unentgeldlich erhält. Unterläßt er es aber einen Saaten – Empfänger zu bestellen, so darf er gegen die Saaten gar keine Erinnerungen machen. Bey dem künftigen Abzuge kann die Gutsherrschaft zur Winter und Sommer – Saat einen Empfänger senden und wird selbiger, wie oben bestimmt ist, defrapirt. Das dem Pächter zu übergebende Saaten – Verzeichniß, in so weit die Saaten von dem pächterischen Saaten – Empfänger nicht selbst entgegen genommen und bescheiniget werden können, wird aus den von dem Wirthschaftsschreiber der Guts-Herrschaft übergebenen Wochen Rechnungen ausgezogen, so dann von beiden Contrahenten als gültig anerkannt, und darnach auch dereinst die Saaten wieder abgeliefert oder wie der §. 22. bestimmt, gegenseitig vergütet.
§. 22.
Mehr und Minder – Saaten werden nach marktgängigen Preisen ausgeglichen. Wegen des Ackerlohns findet aber keine Vergütung statt.
§. 23.
Mit dem Holländer, Schäfer und Müller, welches hier alles eine Person ist, muß der Pächter den jetzt bestehenden Contract bis Martini 1811 halten. Von allem, was diese Unterpächter zahlen erhält Guts – Pächter 5/12 und giebt ihnen auch von dem, was selbigen an Korn bekömmt, nach eben diesen Verhältniße, worüber bei dem Zuzuge eine Liquidation zugelegt wird. Bey dem dereinstigen Abzuge muß der Pächter diese Gegenstände entweder Pachtfrey abliefern, oder wenn sie bis Martini deßelben Jahres verpachtet sind, als welches ihm frey steht: so wird die Berechnung in eben der Art und in eben diesem Verhältniße gemacht.
§. 24.
Die Mühle muß von dem Pächter in ihrem jetzigen Stande wiederum abgeliefert werden und wird darüber ein Inventarium aufgenommen. Die Materialien zur Erhaltung der Mühle werden von der Guts – Herrschaft so, wie der jetzige Contract bestimmt, gegeben.
Die Wiese, welche der Müller jetzt in dem Sarmstorffer Holze hat, soll auch fernerhin bey der hiesigen Mühle bleiben.
§. 25.
Bey den nöthigen Gerichtstagen muß Pächter unentgeldlich den Justitiarium und Actuarium holen und wieder wegfahren laßen, wie auch unentgeldlich diese, wie die zum Gerichte erforderlichen Personen, nicht weniger die Frau Landräthinn von Levetzow, wenn dieselbe einmal dahin kommen sollte, anständig defrairen, ihre Leute speisen und ihren Pferden Futter geben laßen, auch bey Vorkommenheiten zu den gerichtlichen Anordnungen durch sich und seine Leute hülfreiche Hand leisten.
§. 26.
Pächter ist verbunden die für Carnitz beeidigte Hebamme Michaelsen in Neuenkalden, so oft es nöthig ist, unentgeldlich holen zu laßen und ihr pro Salario jährlich drey Scheffel Rocken zu geben.
§. 27.
Die Contracts – Gebühren werden von beiden contrahirenden Theilen zur Hälfte bezahlt, so wie beym Anzuge ein Inventarium auf gemeinschaftliche Kosten aufgenommen wird.
§. 28.
Alle Contributionen und sonstige Landes – Anlagen, so wie das Feuer Aßecurance Geld, trägt die Gutsherrschaft, jedoch muß der Pächter solches zur gehörigen Zeit, wenn es fällig ist, ungesäumt entrichten und in dem folgenden ersten Pachtzahlungs – Termine gegen die Quittungen abrechnen.
Unterläßt Pächter, diese Ausgaben zu besorgen, so treffen ihn alle desfalsigen Kosten und Executions Abgaben. Diese Abzüge und alle andern contractlich etwa zu machenden Abzüge müßen vom Pächter 6 Wochen vor dem Zahlungstermin angezeigt werden und würde dies versäumt, so darf er sie erst in dem folgenden Pachtzahlungs – Termin in Abrechnung bringen.
§. 29.
Pächter ist auch verbunden, den Neben – Modum und alle andere ausgeschriebene Steuern von den Dorfs – Einwohnern, welche er trifft, zu erheben und darüber eine doppelt Specification an den Landkasten einzureichen.
Alle Abgaben hingegen, welche auf die Person des Pächters, deßen Vermögen und Familie edictmäßig gehen, muß derselbe, wie sich von selbst versteht, aus dem Seinigen entrichten.
§. 30.
Das angelobte Pacht – Quantum ist ein so reines liquidum, daß dagegen gar keine Einrede, nicht einmal die des nicht erfüllten Contracts Statt finden kann.
§. 31.
Da das Gut in Pausch und Bogen verpachtet ist, so wird auch keine Scheffel – Anzahl der Aussaat quarantiret.
§. 32.
Bey Unterschrifft des Contracts sind zur Sicherheit auf Abschlag der zu prenumerirenden jährigen zinslos stehenden Pacht 500 Rthlr. N 2/3 zu bezahlen. Diese werden erst nach beschafter Inventarienmäßigen Ablieferung wieder zurück bezahlt.
Diese 500 Rthlr. N 2/3 werden nicht verzinset und haften als eine Conventional – Pön, welche sogleich der Guths – Herrschaft verfallen sind, und ihr eigenthümlich gehören, wenn Pächter den Contract nicht erfüllt, wobey es jedoch der Guts – Herrschaft ueberlaßen bleibt, ob sie hiermit zufrieden seyn, oder den Pächter dazu anhalten will, den Pacht – Contract zu erfüllen.
§. 33.
Die angelobte Pacht wird in zweyen Terminen bezahlt, so, daß nämlich 14 Tage vor Anthony jeden Jahres die erste Hälfte und 14 Tage vor dem Trinitatis Termin jeden Jahres die andere Hälfte bezahlt wird.
Hält Pächter die angeführte Zahlung nicht pünctlich ein, so steht es der GutsHerrschaft frey, den Pächter nach vorhergegangener 14 tägiger Verwarnung sofort aus der Pacht zu exmittiren, oder das Gut mit dem Inventario deßelben administriren zu laßen, oder auch selbiges öffentlich anderweitig zu verpachten, wobey ihr jedoch immer die Auswahl des Pächters frey bleibt und sie sich auch das Recht vorbehält, aus dem anderweitigen Vermögen des Pächters, wegen nicht bezahlter Pacht sich entschädigen zu können.
§. 34.
Ohne Vorwißen und Genehmigung der Guts – Herrschaft kann Pächter diese Pachtung keinen Anderen überlaßen und das Gut nicht öfter lociren.
§. 35.
So wie das Gut Carnitz für die Aufrechthaltung dieses Contracts verpächterischer Seits zum Unterpfande gesetzt ist, so räumet auch der Pächter noch der Gutsherrschaft ein specielles, gerichtlich zu bestätigendes Pfandrecht an sein gesammtes in das Gut zu bringende Inventarium ein.
§. 36.
Ueber das Gesinde und das Deputatisten – Lohn wird bey dem Zuzuge eine Liquidation zugelegt und zwar trägt jeder Theil die Hälfte des bestimmten Lohns, so wie auch dagegen jedem Theile die Hälfte der von den Einwohnern zu leistenden Hoftagen zu Gute gerechnet werden. Die jetzt vorhandenen Dienst – Boten muß Pächter bis zur gesetzlichen Umzugs – Zeit behalten, in so weit solche Leute zur eigentlichen Feld – Arbeit gehören. Bey dem dereinstigen Abzuge des Pächters wird es eben so wieder gehalten.
§. 37.
Beide contrahirenden Theile entsagen wißentlich und wohlbedächtlich allen gedenklichen Einreden gegen diesen Contract als des Irrthums, der Verletzung unter oder über der Hälfte der anders niedergeschriebenen als verabredeten Sache und der Rechts – Regel, daß eine allgemeine Verzicht ohne voraufgegangene besondere nicht gelte und besonders, daß die Execution nicht mitreden dürfe, ehe die Zahlungsbefehle vorhergegangen sind, dieselbe hier unbedingt und alle dagegen laufenden Appellationen und sonstige Rechtsmittel ausdrücklich entsagt wird.“
Als Anlage war beigefügt:
„Die Geistlichkeit in Neukalden erhält von dem Gut Carnitz jährlich
1. Der Prediger
11 Scheffel Rocken gehäufte Maaße
12 Scheffel Hafern gehäufte Maaße
1 Schock Schaafkäse
40 Stück Eyer
4 Schilling Opfer von jeder Person
2. Der Köster
2 Mettwürste
20 Eyer
Uebrigens wird der Prediger bey Amtsverrichtungen in Carnitz von dem Pächter geholt, so wie er auch, wenn ein neuer Prediger nach Neukalden zieht die darauf repartirten Fuhren leisten muß.
Zu Carnitz erhält der VorHäcker, jährlich an Deputat
6 Scheffel Erbsen
2 Scheffel Waitzen
1 ½ Viert Leinsaamen gesaet und hat die
Freyheit sich 2 Kühe zu halten
Selbiger bekömmt außerdem täglich sowohl Winters als Sommers 8 Schilling N 2/3tel Tagelohn.
Der Schweinhirt bekommt jährlich 9 Scheffel Roggen vom Gut und thut gar keine Hofe Tage, und außerdem von den DorfEinwohnern das bisher üblich gewesene.
Die übrigen Leute erhalten täglich 6 Schilling Tagelohn, bey Wechselhaken aber 8 Schilling und des Sommers auch 8 Schilling, übrigens wie in den Bedingungen gesagt.
Der Kuhhirt bekommt auch als Tagelöhner bezahlt, als sowohl Winters als Sommers nur 6 Schilling täglich.
Registratura
Nienkalden den 25. April 1811“
Ein Pächter Jürgens aus Dalkendorf bot 1700 Rthlr. als jährliche Pacht für Karnitz zu zahlen. Das war für Frau von Levetzow zu wenig und sie meinte dazu: „Wenn sie nun gleich dieses Gebot nicht unannehmlich finde, so fühle sie doch eine zu große Neigung, selbst ihren Wohnsitz auf diesem Gute zu behalten, daß sie sich entschlossen habe, dasselbe für den Bot von 1700 Rthlr. als Pächterinn selbst zu behalten.“
Letztendlich führte die verwitwete Landrätin Christine von Levetzow das Gut Karnitz unter eigener Regie weiter. Ein Jahr später fand sich in den beschwerlichen Zeiten der Besetzung durch die Franzosen kein Pächter mehr, der mindestens 1200 Rthlr. bieten wollte. Um das Gut weiter bewirtschaften zu können, bezahlte sie zu Gunsten ihrer Kinder jährlich 1200 Rthlr. Das Vieh- und Feld - Inventarium in Karnitz war 1810 mit 2929 Rthlr. 26 Schilling bewertet worden. Am 5.5.1814 wurde es noch einmal vom Pensionair Christoph Lewerentz von Gorschendorf und Inspektor Bringe von Basedow aufgenommen, die den Wert auf 2948 Rthlr. 25 Schilling taxirten. Daraufhin erhielt die Landrätin von Levetzow das Vieh und die landwirtschaftlichen Geräte am 21.5.1814 für 3000 Rthlr. zugesprochen.
Am 8.2.1815 schrieb die verwitwete Landrätin Christine von Levetzow an den Herzog:
„Mein ältester Sohn, Carl, Gustav v: Levetzow – der in Rostock, Berlin und Göttingen die Rechte studirt hat, und dann, zur Vertheidigung seines Vaterlandes, im Frühling des Jahres 1813 in Ew: Herzogl: Durchl: freywilliges reitendes Jäger Corps eintrat, in welchem er bis zum Lieutenant herauf gedient hatte, als es nach hergestelltem Frieden, gnädigst entlassen wurde – wünscht jetzt, nachdem er am 6ten d. M. in sein 24tes Lebens – Jahr getreten ist, von Ew: Herzogl: Durchl: aus Landesherrlicher hoher obrigkeitlicher Macht und Auctoritaet für volljährig erklärt zu werden!
Es beruhet dieser Wunsch auf so guten Gründen, daß ich – als die aus dem Hof- und Land – Gerichte bestellte alleinige Vormünderinn – die Erfüllung desselben dem Wohle meines Mündels und Sohnes sehr zuträglich halten muß, um so mehr, da ich ihn nach voller Ueberzeugung, das Zeugniß geben kann:
daß er Gesetztheit und Ordnungsliebe genug besitzet, um sein Vermögen von nun an selbst verwalten zu können.
Der Grund aber warum mein ältester Sohn und ich, als Vormünderinn, mit ihm seine Majorennisierung jetzt wünschen, besteht darinnen:
Es sind durch das Ableben meines Ehemannes, des wayland Landraths von Levetzow die Lehngüter Carnitz und Sarmstorff dessen nachgelassenen zwei Söhnen – dem gedachten Carl Gustav, und seinem jüngern (erst vierzehnjährigen) Bruder, Theodor Dieterich angefallen.
Der älteste Sohn nun hat die Absicht, sich der Bewirthschaftung desjenigen dieser Lehngüter zu widmen, welches ihm in der durch Cavelung zu beschaffenden Theilung mit seinem Bruder zufallen wird. Es hängt also von der baldigen Theilung dieser Lehngüter die Etablirung des ältesten Sohnes ab.
Aus diesem Grunde bitte ich auch ehrfurchtsvoll:
Daß Ew: Herzogl: Durchl. gnädigst geruhen wollen zur Vermeidung jeder etwa möglichen Ungewißheit – die devotest nachgesuchte Volljährigkeit meines ältesten Sohnes Carl Gustav, ausdrücklich in dem Umfange huldreichst zu ertheilen, daß selbige auch die Befugniß in sich schließen – auf Theilung der ihm und seinem jüngern Bruder Theodor Dieterich angefallenen Lehngüter proreciren, und mit selbigem darüber caveln zu dürfen, wem in Zukunft das Eine oder das Andere dieser Lehngüter ausschließend zugehören solle?
Die Landesherrliche gnädigste Ertheilung eines solchen Umfanges der Majorennitaet wird hier wohl um so weniger irgend eine Bedenklichkeit finden können, da die zu theilenden unbeweglichen Güter – Lehen sind, rücksichtlich derer für meinen ältesten Sohn schon längst die gesetzliche Volljährigkeit eingetreten ist.
Ich bitte nur noch ehrfurchtsvoll:
die gnädigste Resolution recht bald huldvoll zu ertheilen, damit zur Beförderung der Etablirung meines ältesten Sohnes, die Theilung der Lehngüter durch Cavelung schon auf Ostern d. J. erfolgen könne – und beharre in der tiefsten Devotion
Ew: Herzogl: Durchl:
demüthigste verwittwete Landräthin von Levetzow geb: von Oertzen.
Suppl: Carnitz den 8. Februar 1815.“
Carl Gustav von Levetzow wurde am 9.2.1815 vom Herzog Friederich Franz für volljährig erklärt. Es erfolgte nun am 27.5.1815 eine Regelung über die Aufteilung des väterlichen Erbes unter den vier Kindern.
Die beiden Töchter erhielten jede 9125 Rthlr. N 2/3.
Der Wert des Gutes Karnitz wurde mit 25377 Rthlr. N 2/3 und der Wert des Gutes Sarmstorf mit 34650 Rthlr. N 2/3 eingeschätzt. Es wurde deshalb festgesetzt, daß der Sohn, dem Sarmstorf zufällt, dem anderen 4636 Rthlr. 24 Schilling N 2/3 als Wertausgleich erstatten muß.
Bei der Verlosung bekam Carl Gustav von Levetzow das Gut Sarmstorf und sein Bruder Theodor Diedrich von Levetzow das Gut Karnitz zugesprochen.
Als am 9.6.1813 der Aufruf zur Aufstellung eines Landsturm zur Verteidigung gegen die Franzosenherrschaft durch den Landesherrn erfolgte, wurden in Karnitz aufgestellt:
1. Friedrich Harder, aus Teterow, Hauslehrer
in Karnitz, als Hauptmann
2. Joh. Ernst Kuse, Jäger, als Unteroffizier
3. Joh. Fürstenberg
4. Fried. Müller
5. Dose Eggert
6. Ernst Schulze
7. Joach. Schmidt
8. Joh. Meier
9. Carl Schroeder
Volkszählungsliste Karnitz von 1819:
(1) —————————————————
Frau Landräthin Christine von Levetzow, geb. von Oertzen, geb. 13.4.1769 in Kittendorf, seit 1786 in Karnitz
Fräulein Lisette von Levetzow, geb. 21.2.1796 in Karnitz
Wilhelm Jacob, geb. 17.9.1782 in Rosla in Thüringen, Wirtschafter
Sophie Jacob, geb. Witten, geb. 18.4.1783 in Dorf Penzlin, Wirtschafterin
Pauline Jacob, geb. 29.6.1818 in Karnitz
Georg Michaelson, geb. 25.10.1762 in Wismar, Bedienter, seit 1802 in Karnitz
Friedericke Sassen, geb. 29.12.1795 in Karnitz, Herrenköchin
Louise Jonas, geb. 26.10.1800 in Kittendorf, Dienstmädchen
(2) —————————————————
Diedrich Schnurstein, geb. 17.9.1788 in Karnitz, Holzwärter
Johanne Schnurstein, geb. Lüdersen, geb. 10.12.1788 in Niendorf
Carl Schnurstein, geb. 23.8.1817 in Sarmstorf
(3) —————————————————
Behrend Jonas, geb. 27.7.1768 in Kittendorf, Gartenknecht, seit 1786 in Karnitz
Anna Elisabeth Jonas, geb. Wendland, geb. 13.7.1769 in Lehnenhof, seit 1791 in Karnitz
Christine Jonas, geb. 4.10.1804 in Sarmstorf, Kindermädchen
Sophie Jonas, geb. 6.8.1807 in Sarmstorf
Caroline Jonas, geb. 25.10.1810 in Karnitz
(4) —————————————————
Dose Eggert, geb. 6.4.1787 in Teschow, Schäfer, seit 1799 in Karnitz
Dorothea Eggert, geb. Meyern, geb. "unbekannt" in Groß Bütziner Ziegelei, seit 1800 in Karnitz
Theodor Eggert, geb. 9.3.1814 in Karnitz
Heinrich Eggert, geb. 7.4.1804 in Teschow
(5) —————————————————
Diedrich Müller, geb. "unbekannt" in Gülitz, Kutscher
Marie Müller, geb. Ahrens, geb. 10.11.1795 in Neukalen
Sophie Müller, geb. 2.3.1819 in Karnitz
(6) —————————————————
Jochen Sasse, geb. 15.2.1767 in Sührkow, Mühlenpächter, seit 1787 in Karnitz
Sophie Sasse, geb. Rugenstein, geb. 30.7.1767 in Groß Markow
Caroline Sasse, geb. 26.11.1801 in Karnitz, Dienstmädchen
(7) —————————————————
Joachim Fürstenberg, geb. 15.7.1795 in Karnitz, Pferdeknecht
Johann Jonas, geb. 17.6.1800 in Neukalen, Pferdeknecht
Johann Fürstenberg, geb. 10.2.1800 in Karnitz, Pferdeknecht
Jochen Ewert, geb.25.11.1803 in Hagensruhm, Dienstjunge
(8) —————————————————
Liesch Roloffen, geb. 1.5.1791 in Leuschentin, Dienstmädchen
Christine Müller, geb. 14.7.1801 in Karnitz, Dienstmädchen
Caroline Tomas, geb. "unbekannt" in Neukalen, Dienstmädchen
Johanne Ladewich, geb. 25.4.1794 in Karnitz, Dienstmädchen
Sophie Schmidten, geb. 1.1.1801 in Malchin, Dienstmädchen
Marie Jonas, geb. 14.9.1798 in Neukalen, Dienstmädchen
(9) —————————————————
Theodosius Müller, geb. 6.1.1769 in Karnitz, Tagelöhner
Anna Marie Müller, geb. Küster, geb. 2.10.1785 in Karnitz
Caroline Müller, geb. 1.5.1810 in Karnitz
Dose Müller, geb. 14.5.1813 in Karnitz
Elisabeth Müller, geb. 19.3.1818 in Karnitz
(10) —————————————————
Christoph Schnurstein, geb. 24.6.1800 in Karnitz, Knecht
Anna Marie Schnurstein, geb. Pocatal, geb. 6.3.1759 in Pohnstorf
(11) —————————————————
Jacob Küster, geb. 25.11.1782 in Schlakendorf, Tagelöhner
Christine Küster, geb. Ladewichen, geb. 12.2.1788 in Karnitz
Friedrich Küster, geb. 13.1.1808 in Karnitz
Dose Küster, geb. 1.5.1811 in Karnitz
Diedrich Küster, geb. 18.2.1813 in Karnitz
Christine Küster, geb. 1.2.1815 in Karnitz
Jochen Küster, geb. 12.9.1817 in Karnitz
(12) —————————————————
Johann Friedrich Körmann, geb. 10.11.1746 in Teschow, Tagelöhner, seit 1771 in Karnitz
Christine Margaretha Körmann, geb. Küster, geb. im Sept. 1778 in Karnitz
Christine Sophie Körmann, geb. 4.10.1804 in Karnitz
Caroline Körmann, geb. 20.10.1811 in Karnitz
Carl Körmann, geb. 26.9.1814 in Karnitz
Magdalehna Küster, geb. Müller, geb. 1752 in Karnitz
(13) —————————————————
Christian Mamerow, geb. 9.4.1753 in Hohen Mistorf, Tagelöhner, seit 1779 in Karnitz
Christine Mamerow, geb. Küster, geb. 10.7.1787 in Karnitz
Sophie Schulzen, geb. 11.12.1804 in Karnitz
Dose Mamerow, geb. 7.9.1817 in Karnitz
Christine Mamerow, geb. 21.10.1811 in Hagensruhm
Louise Mamerow, geb. 25.11.1814 in Hagensruhm
(14) —————————————————
Jochen Glöde, geb. 10.4.1779 in Karnitz, Tagelöhner
Dorothea Glöde, geb. Peters, geb. 15.1.1778 in Thürkow
Dose Glöde, geb. 25.11.1809 in Karnitz
Elisabeth Glöde, geb. 21.11.1811 in Karnitz
(15) —————————————————
Diedrich Müller, geb. 1.3.1781 in Karnitz, Tagelöhner
Catharina Sophia Müller, geb. Niemann, geb. 3.1.1782 in Groß Markow
Diedrich Mamerow, geb. 14.12.1805 in Karnitz
Christine Mamerow, geb. 18.8.1804 in Karnitz
Elisabeth Müller, geb. 21.10.1810 in Karnitz
Caroline Müller, geb. 8.10.1813 in Karnitz
(16) —————————————————
Joch. Friedr. Müller, geb. 24.3.1760 in Karnitz, Kuhhirte
Ilse Liese Müller, geb. Rähse, geb. "unbekannt" in Meesiger
Friedrich Müller, geb. 10.11,1783 in Karnitz, Tagelöhner
Marie Müller, geb. Tuhe, geb. 27.12.1783 in Hohen Mistorf
Dose Müller, geb. 2.4.1812 in Hagensruhm
Carl Müller, geb. 21.2.1815 in Karnitz
Joch. Müller, geb. 18.7.1819 in Karnitz
Magdalena Schnurstein, geb. 3.1.1806 in Teschow
(17) —————————————————
Jochen Fürstenberg, geb. 21.3.1783 in Neukalen, Tagelöhner, seit 1803 in Karnitz
Sophie Fürstenberg, geb. Müller, geb. 1770 in Karnitz
Christian Fürstenberg, geb. 19.8.1804 in Karnitz
Christine Fürstenberg, geb. 22.3.1807 in Karnitz
Otto Küster, geb. 23.3.1790 in Karnitz, "lahmer Schneider"
(18) —————————————————
Gerhard Krehmer, geb. 25.11.1777 in Karnitz, Tagelöhner
Anna Elisabeth Krehmer, geb. Schnurstein, geb. 14.12.1780 in Karnitz
Diedrich Krehmer, geb. 9.9.1807 in Karnitz
Gottlieb Krehmer, geb. 21.10.1812 in Karnitz
Elisabeth Krehmer, geb. 16.10.1817 in Karnitz
[Diese 90 Einwohner sind in der Originalliste ohne Trennung hintereinander aufgeführt, ich habe die Liste so aufgetrennt, wie man vielleicht zusammen gewohnt hat. Die unter (1) genannten Personen wohnten im Gutshaus, die unter (7) + (8) genannten Personen wohnten in besondere Unterkünften auf dem Gutshof, die unter (6) genannten Personen wohnten in der Wassermühle, während die übrigen 14 Familien in den Dorfkaten wohnten, von welchen es damals vielleicht sieben an der Zahl gab.]
Mit seiner Volljährigkeit war Theodor Diederich von Levetzow ab 1824 Besitzer des Gutes Karnitz. Um 1830 starb der Eigentümer von Lelkendorf. Seine Erben beschlossen, Lelkendorf zu verkaufen. Theodor Diederich von Levetzow erwarb Lelkendorf und verlegte seinen Wohnsitz dahin.
Als sein Bruder Carl Gustav von Levetzow am 29.1.1835 unverheiratet starb, erbte er das Gut Sarmstorf. Nun besaß Theodor Diederich von Levetzow die drei vereinigten Güter Lelkendorf, Karnitz und Sarmstorf und stiftete ein Fideikommiss.
Theodor Diederich von Levetzow heiratete am 16.7.1824 Charlotte Christiane Hippolyte, geb. von Oertzen 18) und wohnte ab 1832 mit ihr in Lelkendorf. Seine Mutter lebte weiterhin mit ihren Bedienten auf dem Hof in Karnitz. Das Gut Karnitz wurde von einem Wirtschafter geführt.
Theodor Diederich von Levetzow war Mecklenburgischer Kammerpräsident und Mecklenburgischer Finanzminister. Für seine Verdienste erhielt er die Orden „Großes Kreuz der Wendischen Krone“, „Hannover Welfen Orden“, „Johanniterorden“ und den „Kaiserlich-Österreichischen Franz-Joseph Orden“.
Als Theodor Diederich von Levetzow am 9.4.1869 in Wiesbaden kinderlos starb, wurde Hartwig Ludwig von Levetzow, geb. 11.1.1819 in Seegrube, gest. 29.12.1897 in Lelkendorf 19), als Nutznießer der Güter Lelkendorf, Karnitz, Ludwigsdorf und Sarmstorf. eingesetzt. Seine Eltern waren: Johann Hartwig von Levetzow auf Ahrenshagen, Seegrube und Meiersdorf (geb. 4.9.1787 in Seegrube, gest. 3.6.1858 in Doberan) und Elisabeth, geb. von Könemann (geb. 9.2.1792 in Paetow, gest. 25.8.1844 in Ahrenshagen).
Geheimrat Theodor Diederich von Levetzow
mit Johanniterorden
(1845).
1) Ulrich Christoph von Blücher wurde am 29.8.1665 in Renzow getauft und starb am 1.2.1732 in Gorschendorf. Am 8.2.1696 hatte er in Kirch-Mulsow die Tochter des Gerhard Christophs von Moltke auf Drüsewitz, Margaretha Barbara von Moltke (geb. 1675, gest. 29.6.1713 in Karnitz), geheiratet. Nach ihrem Tode heiratete er am 10.2.1714 die Tochter des Johann Gabriel von Klitzing auf Gorschendorf, Sophie Hedwig Klitzing (geb. 1685/86, gest. 18.12.1730 in Gorschendorf).
2) Oheim ist eine veralterte Bezeichnung für den Bruder der eigenen Mutter (den Onkel mütterlicherseits).
3) Ludolf Otto von dem Knesebeck (geb. 1662, gest. zwischen 1724 und 1727) war verheiratet mit Ida Lucretia von Wenkstern.
4) Akte 2.25-1 3901 im Landesarchiv Schwerin.
5) Kirchengericht.
6) Akte 2.25-1 3946 im Landesarchiv Schwerin.
7) 1738 war das Dach der alten Feldsteinkirche in Schlakendorf eingestürzt, und sie wurde in den folgenden Jahren abgerissen.
8) Akte 2.23-3 494 a+b im Landesarchiv Schwerin.
9) Akte 3.1-1 Sign.: 7106 im Landesarchiv Schwerin
10) remittiren = zurückschicken
11) Gravamina = Beschwerden
12) Theodosius von Levetzow auf Teschow, Koppelow, Ahrenshagen und auf Seegrube; geb. 15.8.1706 in Lelkendorf, gest. 26.8.1774 in Koppelow (Vater: Theodosius von Levetzow auf Lelkendorf, Mistorf, Markow und Klenz, geb. 16.12.1663, gest. 1.9.1715). Er war Klosterhauptmann und Gesandter der Mecklenburg. Stände beim Preuss. Hauptquartier in Pommern. Am 15.5.1739 heiratete er in Koppelow: Sophie Friederike von Kamptz (geb. 19.3.1724 in Koppelow, gest. 19.6.1805 in Koppelow).
13) Geb. 2.2.1747 in Lelkendorf , gest. 16.4.1810 in Rostock.
14) Joachim Diederich von Levetzow, geb. 1698 in Lelkendorf, gest. 6.7.1776 in Lelkendorf. Er war etwa ab 1735 der Besitzer von Lelkendorf.
15) "In Lelckendorf starb der Herr Joachim Dieterich v Levetzow an einem starcken Steckfluß den 6ten Jul. des Nach Mittags zwischen 6 und 7 Uhr, auf der Straße bey der Lelckendorfschen Schäfer- Scheune, gantz plötzl. und unvermuthet, da Er eben in der Calesche von seinem Hofe frisch und gesund nur abgefahren und bis dahin gekommen war. Er wurde also todt von seinen Leuten wieder zurück auf den Hof, u. in sein Haus getragen. Den 8ten ej. wurde er in sein äußerlich an der Kirche [Schorrentin] angebauthes Begräbniß im Sarg gantz still gegen Abend beigesetzet, und am 12ten ej. wurde er mit dem Sarg in die Rustätte eingebracht, u. ruhet daselbst sein Leib, bis daß er aufstehe am Ende der Tage. Es kann vor Abend anders werden, als es am frühen Morgen war; denn pp"
16) Victor Christian von Levetzow in Teschow, nördlich von Laage.
17) Akte 2.23-3 2384a+b im Landesarchiv Schwerin
18) Charlotte Christiane Hippolyte, geb. von Oertzen, geb. 22.1.1803 in Kittendorf, gest. 28.4.1853 in Lelkendorf (Vater: Gustav Dietrich von Oertzen, Mutter: Elisabeth Henriette, geb. von Pechlin).
19) Sein Grab befindet sich auf dem Schorrentiner Friedhof.