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Das Dorf Karnitz (1)

 

Wolfgang Schimmel
 

Blick auf Karnitz (2010)

 

Blick auf Karnitz (2010)

 

 

Karnitz liegt 5 km von Neukalen entfernt etwas verlassen am nördlichen Rand der Mecklenburger Schweiz in waldreicher Umgebung und in der Nähe der Peeneniederung.

 

 

1. Frühgeschichte

 

Es gibt nur wenige Funde und Fundplätze, die auf eine vorgeschichtliche Besiedlung der Gegend hinweisen. Bemerkenswert sind 16 flache Hügelgräber etwa 400 m nordwestlich des ehemaligen Gutshofes in der Koppel. Sie stammen wahrscheinlich aus der altslawischen Siedlungsperiode (700 bis 1000 v.u.Z.) und sind heute kaum noch zu erkennen.

 

Blick zu den Hügelgräbern bei Karnitz

 

Blick zu den Hügelgräbern bei Karnitz.

 

 

2. Ersterwähnung von Karnitz

 

Der Ort Karnitz wird zuerst in einer Urkunde aus dem Jahre 1232 erwähnt. Am 4. April 1232 verleiht Konrad, Bischof von Camin, den Kirchen zu Dargun, Polchow und Röcknitz (heute eingemeindet in die Stadt Dargun) mehrere Zehnten, u. a. aus dem Ort Karnese (Mecklenburgisches Urkundenbuch Nr. 402):

 

"In nomine sancte et indiuidue trinitatis. Conradus dei gratia ecclesie Caminensis episcopus tam presentibus, quam futuris salutem in uero salutari. Quoniam in largitione elemosinarum diuina pagina protestante rubigo facinorum consumitur et deletur, expedit anime saluti, ut hiis frequentius erogetur, qui mundi deliciis abdicarunt et soli domino adheserunt, qui quanto ipsi sunt deo deuotiores, tanto pro peccatis hominum interuentores possunt esse potiores. Considerantes itaque fratrum de Dargun Cisterciensis ordinis rerum defectum et per ipsorum preces anime nostre cupientes consequi incrementum, decreuimus ipsorum inopiam elemosinis nostris, prout diuina clementia nobis inspirauerit, subleuare. Hinc est, quod ad uniuersorum notitiam uolumus peruenire, quod nos decimam de subnotatis uillis: Chilowe uidelicet, Bensiz, Zlutowe, Cusserowe, Warsowe, Jarisowe uel Chowale, et trium mansorum in Nuzchowe, vnius mansi in Brisene, de nostri pleno consensu capituli eisdem fratribus, qui in dicto loco Dargun uidelicet deo iugiter famulantur, contulimus perpetuo possidendam. Preterea confirmamus ecclesie Polecowe decimam duarum uillarum Beelz et Woldelsowe. Ecclesie nichilominus, que est in Rokiniz, in consecratione ipsius ecclesie decimam vnius uille Karnese nomine dedimus, ad sustentationem sacerdotis eidem legitime deseruientis. Ne igitur aliquis hanc nostram donationem uiolentia aut dolo presumat minuere aut irritare, presenti scripto et sigillorum nostri et capituli appensione factum memoratum decreuimus cautius communire. Huius rei testes sunt: Pribizlaus prepositus, Florentius decanus totumque capitulum Caminense, Godeschalcus abbas in Stolp, Otto abbas de Belbouch, Godsuinus plebanus de Leuin; laici: Stoizlaus castelanus in Camin, Jacobus dapifer, Warghin pincerna. Datum Wolin, anno gratie MoCCo XXXoIIo, IIo nonas Aprilis."

 

Die Übersetzung (nach Dr. Brigitte Müller-Rettig und Dr. Christian Rothe) lautet:

 

„Im Namen der Heiligen und Unteilbaren Dreifaltigkeit. Konrad, von Gottes Gnaden Bischof der Kirche von Camin (entbietet) den Lesern der Gegenwart wie der Zukunft seinen Gruß in der Wahrheit des Heils.

Da mit der Vergabe von Almosen ja nach dem Zeugnis der Hl. Schrift die sündigen Taten vergeben und beseitigt werden, ist es für das Seelenheil förderlich, dass für diejenigen in höherem Umfang Ausgaben getätigt werden, die sich von den Vergnügungen der Welt losgesagt und sich allein dem Herrn zu Eigen gegeben haben, die ja, je mehr sie Gott ergeben sind, desto bessere Fürsprecher angesichts der Sünden der Menschen sein können.

Da wir also den Mangel in den Verhältnissen bei den Brüdern des Zisterzienserordens von Dargun wohl erwägen und infolge ihrer Bitten an uns für sie einen Zuwachs zu erlangen bestrebt sind, haben wir beschlossen, ihre Not durch unsere Almosen zu erleichtern, so wie göttliche Milde es uns eingegeben hat.

Somit gilt nun, dass es nach unserem Willen zur Kenntnis aller gelangen soll, dass wir den Zehnten von den unten verzeichneten Ortschaften: nämlich Chilowe [Gielow], Bensiz [das Dorf Benz bei Gielow ist nicht mehr vorhanden], Zlutowe [Schlutow], Cusserowe [Küsserow], Warsowe [Warsow], Jarisowe und Chowale [diese Dörfer bei Alt Polchow sind heute nicht mehr vorhanden], sowie von drei Hufen in Nuzchowe [Nütschow], einem Hufen in Brisene [Breesen], mit der völligen Übereinstimmung unseres Bistums, eben den Brüdern, die an besagtem Orte Dargun ja für Gott gemeinsam Dienst leisten, zu immerwährendem Besitz übertragen haben.

Ferner bestätigen wir für die Kirche von Polchow den Zehnten der beiden Ortschaften Beelz [Belitz] und Woldeslowe [Wesselstorf?].

Ebenso haben wir der Kirche, die sich in Rokiniz [Röcknitz] befindet, anläßlich der Weihe eben dieser Kirche den Zehnten einer Ortschaft mit Namen Karnese verliehen, zum Unterhalt für den Priester, der für sie rechtmäßig den Dienst versieht.

Damit sich nun niemand erdreiste, diese unsere Schenkung durch Gewalt oder List zu mindern oder zunichte zu machen, haben wir beschlossen, durch das vorliegende Schriftstück und die Anhängung unseres und des Bistums Siegel die zuvor erwähnte Handlung noch sorgfältiger abzusichern.

Zeugen dieses Aktes sind: Propst Pribizlaus, Dekan Florentius und das ganze Bistum von Camin, Godeschalcus, Abt in Stolp, Otto, Abt in Belbouch, Godsuinus, Pfarrer von Levin; Laien(brüder): Stoizlaus, Kastellan in Camin, Jacobus, Truchseß, Warghin, Mundschenk.

Gegeben zu Wolin, im Jahr der Gnade 1232, am 2. Tag vor den Nonen des April [4. April].“

 

Die Einwohner von Karnitz mußten also den zehnten Teil ihres Ertrags an die Kirche in Röcknitz abliefern. 1282 bestätigt Hermann, Bischof von Camin, daß die Zehnten aus dem Dorf „Karnese“ dem Kloster Dargun gehören (Mecklenburgisches Urkundenbuch 1629).

 

Die Bezeichnung „Karnese“ (1232, 1282), bzw. in späteren Urkunden „Karniz“ (1305), „Karendce“ oder „Karenze“ ist slawischen Ursprungs und leitet sich von einem Personennamen „Karna“ ab, welcher soviel wie „von kleinem Wuchs, kurz“ bedeutet. Die Endung „itz“ wird als Sitz, Wohnung oder Ort gedeutet, so daß man Karnitz als Ort des Kleinwüchsigen deuten kann.

 

Im 13. Jahrhundert zogen verstärkt deutsche Siedler unter dem Schutz von Rittern in das slawische Land östlich der Elbe. Sie suchten geeignete Örtlichkeiten und ließen sich dort nieder. So kamen sicherlich 1232 oder einige Jahre zuvor auch deutsche Familien nach Karnitz, und die oben angeführte Urkunde legte fest, wohin Abgaben zu zahlen waren. Der frühere slawische Besitzer scheint keine maßgebende Rolle mehr gespielt zu haben. Außer dem Ortsnamen sind uns slawische Bezeichnungen für Ackerstücke, Wälder, Teiche, Hügel o.ä. nicht überliefert worden, wie wir es z.B. von der Neukalener Feldmark kennen. Daraus kann man nur schlußfolgern, daß es ein bewußtes Zusammenleben der deutschen Bauern und der hier ansässig gewesenen slawischen Einwohner nicht mehr gegeben hat.

Eine rege Tätigkeit begann. Bauernhöfe entstanden, Ackerstücke, Weideflächen und Gärten mußten angelegt werden. Das große Waldgebiet im Süden des Dorfes bot dazu reichlich Bauholz.

Der zuständige Ritter 1), welcher mit der Organisation der Landnahme beauftragt war, erhielt vom Herzog den Grundbesitz und besondere Gerechtigkeiten. Die entstandene Siedlungseinheit verwaltete er entweder selbst oder übertrug die Verwaltungsaufgaben einem anderen. Es war damals üblich, daß sich Angehörige des niederen Adels kleine Herrensitze zum Schutz in kriegerischen Zeiten oder gegen Übergriffe benachbarter Ritter und Räuber einrichten ließen. So mußten auch die Karnitzer Bauern an der Peene eine Wallanlage mit einem runden Turm errichten. Wahrscheinlich war dieser Ort damals eine Insel zwischen zwei Peeneläufen 2). Diese Anlage ist noch heute zu sehen und befindet sich ungefähr 1 km westlich vom ehemaligen Gutshaus 3) in einem Bruchwald. Der Turmhügel ist etwa 3,5 m hoch, hat ein ovales Plateau von 7 x 15 m und ist stark geböscht. Die leichte Innendelle läßt am Rande Fundamente des ehemaligen Burgturms vermuten. Heute noch ist zu erkennen, daß der Zugang aus südlicher Richtung über eine Bohlenbrücke erfolgte.

 

 

Skizze des Turmhügels Karnitz

 

Skizze des Turmhügels Karnitz

 

Der Turmhügel bei Karnitz  (April 2009) (1).

 

Der Turmhügel bei Karnitz  (April 2009).

 

Der Turmhügel bei Karnitz  (April 2009) (2).

 

Der Turmhügel bei Karnitz  (April 2009).

 

So etwa könnte der Turmhügel bei Karnitz früher ausgesehen haben.

 

So etwa könnte der Turmhügel bei Karnitz früher ausgesehen haben.

 

 

3. Karnitz im 14. und 15. Jahrh.

 

Man kann davon ausgehen, daß die ersten christlichen Einwohner von Karnitz zur Kirche nach Schorrentin gingen. Erst als der Ritter Dietrich Moltke eine kleine Kirche in Schlakendorf erbauen ließ und diese 1305 vom Caminer Bischof Heinrich eingeweiht wurde, hatten die Karnitzer es zum Gottesdienst nicht mehr  so weit 4). Jeder Bauernhof in Karnitz mußte jährlich 1 Scheffel Roggen und 2 Scheffel Hafer an den in Schlakendorf amtierenden Pastor abgeben.

Aus einer Urkunde von 1314 5) über die Teilung des Landes Kalen und des Ländchen Hart zwischen Heinrich, Fürst von Mecklenburg, und Nicolaus, Fürst von Werle, erfahren wir, daß es in Karnitz 16 Bauernstellen gab, die alle Abgaben an den Landesherrn zu zahlen hatten.

Eine Karnitz betreffende Urkunde wurde am 13.1.1351 in Malchin ausgefertigt 6). Aus dem Inhalt geht hervor, daß der Eigentümer von Karnitz, Johann Schnakenburg, nach eigenem Willen, mit Wissen und Einvernehmen seiner Freunde, das Dorf an seine geliebten Vettern Henneke und Berthold Schnakenburg verkaufte, wie es in seinen Grenzen, Gerechtigkeiten, Nutzen, Früchten und Ertrag lag, mit der hohen und niederen Gerichtssamkeit, so wie er es von seinen Vorfahren geerbt hat. Außerdem verspricht er eine an Otto Schwerin verpfändete Rente aus dem Dorf einzulösen.

 

Als Vorfahren des Johann Schnakenburg kommen in Frage:

Johann Schnakenburg

               (genannt 1218 ... 1255),

Gerhard Schnakenburg

               (genannt 1253 ... 1276),

Die Brüder Alverich und Hermann Schnakenburg

               (genannt 1294 ... 1298)

Johann Schnakenburg

               (genannt 1333 ... 1359)

 

Das mecklenburgische Adelsgeschlecht von Schnakenburg gilt als ausgestorben. Es benannte sich nach dem Ort Schnackenburg an der Elbe. Ein ursprüngliches Wappen zeigt einen Schrägbalken, mit einer Schlange belegt. Später führten sie das hier dargestellte Wappen.

 

 

Das Wappen der Adelsfamilie von Schnakenburg

 

Das Wappen der Adelsfamilie

von Schnakenburg

 

 

Aus einer Urkunde vom 23.4.1377 erfahren wir, daß Lorenz, der Fürst von Werle, den Brüdern Burkhard und Otto Wotzenitz das Dorf Karnitz zum Eigentum gibt 7).

 

Ich habe versucht, den altplattdeutsche Text in das Hochdeutsche zu übertragen:

 

„Wir, Herr Laurentius von der Gnade Gottes Herr zu Werle, bekennen und bezeugen mit unseren Erben offenbar in diesem Brief, daß wir mit unseren rechten Erben, mit beratenem Zuspruch und Bestätigung derjenigen, die dieses betrifft, nach Rat unserer Räte den tüchtigen Knappen Burkhard und Otto, Brüder, geheißen Wotzenitz 8), wollen unseren lieben treuen Männern, ihren rechten Erben und ihren Nachkommen auf Grund mancherlei Dienste und Treue und für das, was sie getan und bewiesen haben, ihrem Wunsch entsprechend in diesem Brief alle Freiheit und das Eigentum des Dorfes, Hofes und Gutes zu Karntze geben; das Dorf wie es liegt in seinen Grenzen und Enden, mit allem Zubehör frei für ewige Zeiten zu besitzen, mit Wiesen, Wasser, Weide, Wälder, Holz, Büsche, Gesträuch, Torf, Wasserflüsse, Mühlen, Acker – besät und unbesät -, wie sie liegen in ihren Grenzen und Enden, mit Frucht und Nutzung, die jetzt sind und dazukommen mögen, mit aller hohen und niedrigen Gerichtsbarkeit an Hand und Hals, mit kleinen und großen Strafen, mit Hundekorn 9), mit allen Abgaben, wie sie gebeten und geboten sein mögen, mit allen Diensten, wie Burgdienst, Bauerndienst, Ochsendienst, und mancherlei anderen Diensten, wie sie auch heißen, mit aller Beschaffenheit und Bedingung, wie sie auch genannt sein mögen und mancherlei anderes wie wir es hatten und haben, gebräuchlich zu besitzen und zu haben, nichts ausgenommen, so daß wir und unsere Erben da nichts behalten nur die Lehnshoheit.

Wäre es aber, daß wir durch unsere Not oder unseres Landes Not im Land um eine allgemeine Abgabe bitten, das sollen sie uns nicht verwehren.

Alle diese Stücke stets und fest zu halten und es mit keinen Ausreden zu brechen, haben wir Laurentius Herr zu Werle gelobt mit unseren Erben und geloben in diesem Brief in guter Treue den vorgenannten Knappen Borcharde und Otten Wotzenitz, ihren rechten Erben und ihren Nachkommen und einem jeden besonders.

Zu mehrerer Bekenntnis dessen haben wir mit unserem Wissen unser großes Siegel an diesen Brief hängen lassen, der gegeben ist nach Gottes Geburt dreizehnhundertsiebenundsiebzig Jahre am Sankt Georg Tage. Dabei sind gewesen unsere lieben treuen Ratgeber Herr Hinric, Pfarrer zu Parchim, unser Kanzler Herr Hinrik Lewetzow, unser Marschall Herr Hinrik Smeker, Ritter; Marquard Nossentyn, Knappe und viele andere Leute als Zeuge würdig.“

 

Bemerkenswert an dieser Urkunde ist auch, daß 1377 noch von einem Burgdienst gesprochen wird, während ein Burgdienst in der Urkunde von 1478 nicht mehr genannt wird, obwohl sonst sehr viel aufgezählt ist. Die kleine Karnitzer Burg hatte also 1478 keine Bedeutung mehr; wahrscheinlich war zu dieser Zeit der Burgturm bereits abgerissen und das Baumaterial für andere Zwecke verwendet worden.

 

Die Urkunde vom 23.4.1377. An einem aus grüner Seide gedrehten Strang hängt das Siegel des Fürsten Lorenz von Werle in geläutertem Wachs.

 

Die Urkunde vom 23.4.1377.

An einem aus grüner Seide gedrehten Strang hängt das Siegel

des Fürsten Lorenz von Werle in geläutertem Wachs.

 

 

 

Das Wappen der Familie Wotzenitz

 

Das Wappen der

Familie Wotzenitz

 

In den Jahren 1476 ... 1497 wird Heinrich (Heyne) Wotzenitz als Besitzer von Teschow genannt. Er hatte drei Söhne: Jürgen und Otto Wotzenitz, die in Teschow ansässig waren und Johannes Wotzenitz, welchem Raden gehörte. 1478 erfahren wir nun aus einer Urkunde, daß Heinrich Wotzenitz in Teschow im Einverständnis mit seinen Söhnen Johannes und Otto das Dorf und Gut Karnitz an Hans Lewetzow verpfändet.

 

Es folgt meine Übertragung dieser Urkunde in das Hochdeutsche:

 

„Ich, Heyne Wotzenitz wohnhaftig zu Teschow, bekenne und bezeuge offenbar in diesem Brief vor allen Leuten, die ihn sehen oder hören lesen, daß ich mit besonderem Zuspruch und ganzer Bestätigung meiner Kinder, also Johannes und Otto und unserer Erben versetze und versetzet habe das ganze Dorf und Gut Karnitz wie es in allen seinen Grenzen zu einem gebräuchlichen nachfolgenden Pfand dem tüchtigen Mann Hans Lewetzow, zu Karnitz wohnhaftig, und seinen rechten Erben für zwölfhundert lübische Mark Stralsunder Münze und 25 Stralsunder Mark derselben Münze, die derselbe Lewetzow ganz zum Genüge wohl bezahlet hat.

Und das vorgenannte Dorf und Gut mit allem Zubehör soll und mag Hans Lewetzow und seine Erben haben und gleich einem erblichen Gut besitzen an Höfen, an Hufen, an Mühlen, an Wurden, an Acker, an Wiesen, an Wald, an Wasser, an Weide, an Mooren, an Ausflüssen, an Einflüssen, an Abwegen, an Zuwegen und mit aller Pacht und Geld, mit hohem und niedrigem Recht an Hand und Hals, an Hofdienst und an Brunnen, an Hundekorn, an Abgaben, an Steuer, an Flachs mit dem Rauchhuhn und alles was aus dem verschriebenen Dorf und Gut und aus der Mühle daselbst kommen mag, so es benannt oder nicht benannt ist und nichts davon ausgenommen.

Auch soll ich, Heyne Wotzenitz, meine Söhne oder unsere Erben in diesem vorgenannten Dorf und Gut nichts behalten oder haben, bis einer darum bittet.

Auch soll ich, Heyne Wotzenitz, meine Söhne oder unsere Erben dieses Dorf und Gut Karnitz nicht von Lewetzow einlösen oder von seinen Erben, es sei denn Heyne Wotzenitz, seine Söhne oder Erben wollen dasselbe Dorf und Gut selber besitzen oder bewohnen.

Auch soll ich, meine Söhne oder meine Erben es demjenigen gönnen, der Lewetzow oder seine Erben aus diesem vorbeschriebenen Dorf oder Gut einlösen sollte.

Auch ich, Heyne Wotzenitz, meine Söhne und unsere Erben sollen und wollen dieses vorbeschriebene Dorf und Gut (gegenüber) Hans Lewetzow und seinen Erben vor allen Ansprüchen bewahren und befreien von allen denjenigen die Recht geben und nehmen wollen, es seien geistliche oder weltliche.

Fortan soll ich, Heyne Wotzenitz, meine Söhne mit unseren Erben den Unbenannten, welche gegenüber Hans Lewetzow oder seine Erben mit angeblichen Worten um dieses Dorf und Gut lügen, dieses verbieten und eine Anklage nicht verhindern.

Auch gönne ich, Heyne Wotzenitz, meine Söhne und unsere Erben dem Hans und seinen Erben, daß sie vor Not beschützt werden, damit sie das genannte Dorf und Gut nicht verpfänden und versetzen mögen für diese Summe, so wie ich sie von jetzt an gesetzt und verpfändet habe.

Wäre es, daß ich Heyne Wotzenitz, meine Söhne oder unsere Erben das Dorf und Gut zu Karnitz wieder einlösen wollen, so soll ich, meine Söhne oder unsere Erben dem Hans Lewetzow, seinen Erben oder wenn er es an einen anderen versetzt oder verpfändet hat, solches zuvor am Sankt Martins Tag des heiligen Bischoffs ankündigen. So soll und will ich, meine Söhne oder unsere Erben am nächsten Sankt Martins Tag der Ankündigung dem selben Hans Lewetzow, seinen Erben oder dem sie es verpfändet hätten, wohl zum Danke dartun und gleich mit einem Mal und in einer Summe diese zwölfhundert lübische Mark und 25 Stralsunder Mark ohne irgendeinem Abzug von der vorgeschriebenen Hauptsumme für das vorgenannte Gut an gültigen und guten oder weißen Pfennigen, die zu der Zeit in dem Land zu Wenden gang und gebe sind, auf einer Stätte in dem Land zu Wenden, wie sie es tun können oder mögen, an demselben Lewetzow, seinen Erben oder an dem es verpfändet ist, bezahlen. All das kommt ohne irgendeinen kundbaren Besitzanspruch oder Begehren, es sei geistlich oder weltlich.

Wenn Hans Lewetzow, seine Erben oder wer es seinetwegen hätte, etwas an dem Hof und an der Mühle zu Karnitz angebaut hat und was sie beweisen können, dann soll ich, Heyne Wotzenitz, meine Söhne oder meine Erben demselben Hans, seinen Erben oder der das Gut hat, dafür danken und kann es mit der vorbenannten Hauptsumme als Abschlag an der Summe zu Genüge ersetzen. Wenn Hans Lewetzow, seine Erben oder wer die vorbeschriebenen Hufen oder Wurden zu Karnitz mit Winter- oder Sommersaat bestellt hat, und er möchte es nach der Ankündigung ernten, so kann dieses ohne vorherige Absprache, ohne Abwehr und ohne jegliche Hinderung von mir, meinen Söhnen oder Erben geschehen.

Auch soll Hans Lewetzow, seine Erben oder wer das Gut zu Karnitz hat, nicht von dieser vorgeschriebenen Zusage abgehen, das erweislich sein mag um der Zusage willen.

Alle diese vorgesetzten Stücke und Artikel und ein jegliches für sich lobe ich vorbenannter Heyne Wotzenitz, meine Söhne Johann und Otto, mit meinen anderen Kindern und mit meinen rechten Erben dem vorgeschriebenen Hans Lewetzow und seinen rechten Erben stets und fest wohl zu halten in diesem Brief ohne jeglicher Arglist in guter Treue.

Zu einem großen Zeugnis und besserem Lobe dieser genannten Stücke, habe ich Heyne Wotzenitz, meine Söhne, also Johann und Otto unser Siegel für mich und meine anderen Kinder und Erben mit den tüchtigen Leuten, die hiernach geschrieben stehen, angehängt. Also: Hans von Adrun zu Schwasdorf (?), Hinrik Pinnow zu Güstrow wohnhaft, Claus Hoppe zu Teterow, Heneke Pinnow daselbst, Joachim vom Hagen zu Bukow, Cord Stahl zu Pohnstorf und Joachim Marin in Mistorf wohnhaft. Die hier genannten sind als Zeugen anwesend und ein jeder hat mit ganzem Wissen als Zeuge sein Siegel an diesen offenen Brief gehängt, der gegeben und geschrieben ist zu Mistorf nach der Geburt Christi vierzehnhundert Jahre danach im 78. Jahr am Sankt Martins Tag des heiligen Bischofs (11.11.1478).“

 

Das Dorf Karnitz war an Hans Lewetzow verpfändet, gehörte aber weiterhin der Familie Wotzenitz.

 

Die Urkunde vom 11.11.1478.

 

Die Urkunde vom 11.11.1478.

 

 

4. Karnitz im 16.  und 17. Jahrh.

 

Aus einer Urkunde vom 2.2.1520 erfahren wir, daß Otto Wotzenitz, der in Teschow wohnte, Eigentümer von Karnitz ist und die Hälfte seines Besitzes an seinen Bruder Jürgen Wotzenitz verpfändet.

Meine Übertragung der Urkunde aus dem Altplattdeutschen lautet:

 

„Ich, Otto Wotzenitz, wohnhaft in Teschow, bekenne und bezeuge offenbar in diesem Brief für mich und meine Erben und vor allen, die diesen Brief sehen oder lesen hören, daß ich mit wohlbedachtem Ermessen und mit Genehmigung meiner Erben wegen einer besonderen vorgefallenen Notlage versetzt und verpfändet habe und gegenwärtig versetze und verpfände in Macht und Kraft dieses Briefes dem ehrbaren und tüchtigen Jürgen Wotzenitz, meinen lieben Bruder, wohnhaft in Karnitz, das halbe Erbe in Karnitz, das Gut und die anfallenden Abgaben, alles, was ich zu Karnitz habe und hiernach benannt wird. Also, den Haupthof 10) halb mit fünf Hufen zur Hälfte, so sie auf dem Feld zu Karnitz liegen an allen ihren Enden und Scheiden.

 

Hans Kansce sieben mecklenburgische Finkenaugen geringer 4 sundische Schillinge 11), zwei Töpfe Zehntenflachs 12) ein Rauchhuhn.

Pepelow zwei Gulden und sechs Schillinge sundisch, ein Topf Zehntenflachs, ein Rauchhuhn.

Hinrick Schröder sechs mecklenburgische Finkenaugen, drei Hühner.

Hans Simon sechs mecklenburgische Finkenaugen, meine zwei sundische Schillinge, ein Rauchhuhn.

Hans Mewes fünf mecklenburgische Finkenaugen, zwei sundische Schillinge, ein Rauchhuhn.

Hans Kuer fünf mecklenburgische Finkenaugen, ein Rauchhuhn.

Hinrick Lowe fünfeinhalb mecklenburgische Finkenaugen, ein Rauchhuhn, noch zwei Hühner für das Land über den Krähenberg.

Claus Schröder fünf mecklenburgische Finkenaugen, vier sundische Schillinge, ein Rauchhuhn.

Hinneke Kansce acht mecklenburgische Finkenaugen, drei Schillinge, ein Rauchhuhn, ein Topf Zehntenflachs.

Achim Spolenholt ein Gulden, ein Rauchhuhn.

Baltzer ein Gulden, ein Rauchhuhn.

 

Für diesen meinen Einnahmeanteil habe ich, der vorher genannte  Otto Wotzenitz, von meinem Bruder Jürgen Wotzenitz dreihundertund einundsechszig Gulden und vier gute Schillinge gangbarer Münze empfangen und habe solche Summe zu meinem Nutzen und Vorteil angewandt, wie mir die Bauernhöfe für diese vorbeschriebene Summe gehörten. Ich, Otto Wotzenitz, versetze meinem Bruder Jürgen Wotzenitz das vorbenannte Gut an ihn und seinen rechten Erben mit den Rechten, mit den Diensten, der hohen und niedrigen Gerichtsbarkeit an Hand und Hals 13), mit aller Hirtengerechtigkeit, mit Pacht, mit Korn, mit Rauchhühner, mit Acker, Wiesen, Weide, alles zusammen und gleich ob es besäet ist oder unbebaut, Wald, Büsche, Brüche, Sölle, Moore, Steine, Fischteiche, Fischereien, Mühlen, bebaut oder unbebaut. Es gibt nichts, was ich, der vorgenannte Otto, an diesem Gut behalten werde, ob es genannt oder nicht genannt wurde, ohne allen Rückkauf. Auch habe ich, Otto Wotzenitz, meinen Anteil des vorbeschriebenen Gutes an meinen Bruder Jürgen (nur) für eine Zwischenzeit von vierzig Jahre nach Datum dieses Briefes verpfändet. Wenn solche vierzig Jahre vergangen sind, und ich, Otto Wotzenitz, oder meine Erben wollen meinen Anteil des vorbeschriebenen Gutes von meinem Bruder, Jürgen Wotzenitz, oder von seinen Erben wieder einlösen, so soll ich, Otto, oder meine Erben Jürgen oder seine Erben dieses am Sankt Martens Tag (Epiphanie) ankündigen, danach auf dem Tausch- oder achten Tag der heiligen drei Könige auf einer sicheren Stätte, wo Jürgen Wotzenitz oder seine Erben im Lande zu Wenden es beliebt, solche verschriebene Summe dreihundertundeinundsechszig Gulden und vier gute Schillinge redlich auszahlen und bezahlen in einer Summe mit gängiger und gebräuchlicher Münze, wie sie derzeit im Lande zu Wenden gebräuchlich ist. Auch will und soll ich, Otto Wotzenitze oder meine Erben wollen und sollen Jürgen oder seine Erben des vorbenannten Gutes vor allen geistlichen oder weltlichen Ansprüchen vollkommen schützen und befreien, die Recht geben und nehmen wollen und auch in das Recht und die Einnahmen einweisen. Auch will und soll ich, Otto, und meine Erben sollen und wollen meinen Bruder Jürgen, ihm oder seinen Erben, es überlassen, an unseren gnädigen Herrn von Mecklenburg einen Bewillingungsbrief zu schicken. Auch gebe ich, Otto Wotzenitz, für mich und meine Erben über alle Punkte, Artikel und Stücke, geistlich oder weltlich, damit diesen Brief im Teil oder im ganzen Wert keiner brechen kann. Auch soll mein Bruder oder seine Erben es bekannt geben, wenn auf dem verschriebenen Gut etwas erbaut wurde, damit es mir oder meinen Erben zu berechnen ist.

So kann, will und soll ich oder meine Erben meinem Bruder oder seinen Erben das selbige auch bezahlen, neben der vorbeschriebenen Hauptsumme. Auch soll ich, Otto Wotzenitz, oder meine Erben meinem Bruder oder seinen Erben nach den vorbeschriebenen viertzig Jahren auf den Tag Martini Epiphanie diese vorbeschriebene Summe mit dem Wert des in diesen Zeiten neu Erbautem abgeben und nicht erst auf den nächsten Tauschtag bezahlen. Wenn mein Bruder oder seine Erben daran Schaden nehmen, so soll ich, Otto, meinen Bruder oder seine Erben aufrichten und mit diesem Brief erlösen, der zur Erinnerung und Information geschrieben wurde.

Das soll mir, Otto oder meinen Erben, keinen Vorteil oder meinen Bruder Jürgen oder seinen Erben keinen Schaden einbringen. Alle diese vorgeschriebenen Punkte und Artikel lobe ich, Otto Wotzenitz, stes fest zu halten für mich und meine Erben ohne irgendeinen Widerspruch. Zu größerem Lob und Beurkundung habe ich, Otto Wotzenitz, mein Siegel für mich und meine Erben an diesen Brief  hier angehängt. Dabei sind gewesen die ehrbaren und wohltüchtigen Claus (Wu)der 14) lebt zu Sülze, Achim Grabow zu Walmeshagen, Hinrick Levetzow zu Levitzow, Tewes Speckyn zu Kämmerich, Gerde Stal zu Pohnstorf, Achim Lewetzow zu Lunow. Wir als vorgenannte Zeuge um die guten Kenntnisse und sicheren Wahrheit haben unser Siegel auf besonderer Bitte von Otto Wotzenitz unten an diesen Brief gehängt, der geschrieben ist zu Teschow nach der Geburt Christi tausendfünfhundertundzwanzig Jahre am Montag nach Maria Reinigung (2.2.1520).“

 

Die Urkunde vom 2.2.1520

 

Die Urkunde vom 2.2.1520

 

Aus der vorstehenden Urkunde erfahren wir erstmals die Namen der elf in Karnitz lebenden Bauern:

Hans Kansce, Pepelow, Hinrick Schröder, Hans Simon, Hans Mewes, Hans Kuer, Hinrick Lowe, Claus Schröder, Hinneke Kansce, Achim Spolenholten und Baltzer.

 

1529 verpfändet Jürgen Wotzenitz, dessen Bruder Otto zu dieser Zeit bereits tot ist, das Gut Karnitz an Jürgen Kamptz. Die Urkunde lautet sinngemäß:

 

„Ich, Jürgen Wotzenitz, Besitzer zu Karnitz, bekenne und bezeuge offenbar in und mit diesem meinen offenen Brief für mich, meine Erben und allen Menschen, die ihn sehen, hören oder lesen, daß ich mit wohlbedachtem Zuspruch und mit Willen und nach dem Rat meiner Freunde aus bemerkten meinen anliegenden Notsachen dem ehrbaren Jürgen Kamptz, meinen freundlichen lieben Sohn 15) für dreizehnhundert reine Gulden Geldhauptsumme, die er mir gütlich und wohl zum Danke zu vollkommener Erfüllung dieses Briefes gegeben und bezahlt hat, die ich fortan zu meiner und meiner Erben Nutzen angewendet, versetzt, verpfändet, übergeben und verlassen habe und gegenwärtig dafür versetze, verpfände, übergebe und überlasse (ich) in Kraft dieses Briefes mein Wohngut, Erbenpfand und das ganze Dorf Karnitz mit der Mühle, wie ich das von meinem seeligen Bruder Otto Wotzenitz nach Gestalt unserer Güterteilung und laut Siegel und Brief, der mir darauf gegeben ist 16), in Empfang genommen und besessen habe mit aller Herrengerechtigkeit und Freiheit so es liegt und begriffen ist in allen seinen Enden und Scheiden mit Rechten und Bauernhufen und Hufenkaten und Katenacker, Wurden, mit allen Pachtzinsen, Diensten, mit dem niedrigen und hohen Gericht an Hand und Hals, mit Mieten, Zehntenflachs, mit Brüchen, Teichen, Söllen, Wiesen, Weiden, Hütung, Wasser, Abflüsse und Zuflüsse, mit Fischerei, mit aller Art Holz Eichen und Buchen, so der Wind beweht und die Sonne bescheint, mit Mast und Jagd, mit Wurden und allem Acker, bewachsen und unbewachsen, mit Abwegen und Zuwegen, mit allem Grund, trocken und naß, mit Erze innen und außen der Erde und sonst alles andere Zubehör, welches daran hängt und klebt, wie sie auch benannt sein möchten oder Namen haben mögen.

Ohne weiteren Bescheid soll Jürgen Kamptz und seine Erben (dieses) ruhig haben, gebrauchen und besitzen, wie es pfandweise recht und gewöhnlich ist, und ich, Jürgen Wotzenitz oder meine Erben sollen bis zur Zeit der Wiedereinlösung nichts daran behalten.

Auch soll ich, Jürgen Wotzenitz, und will mit meinen Erben Jürgen Kamptz und seinen Erben dieses verschriebene Gut nach allem Notbedarf vor allen Ansprüchen geistlicher oder weltlicher Peronen und vor allen denjenigen, die vor Recht kommen, Recht geben und nehmen wollen und ihn und seine Erben gefährden, einen Bewilligungsbrief vom Landesfürsten darüber verschaffen 17).

Wäre es auch, daß jemand, er wäre geistlich oder weltlich, Jürgen Kamptz oder seine Erben hiernach in kommenden Zeiten wegen des verschriebenen Gutes anspricht oder belangt, gleich in welchem Maße das geschehe und er deswegen zu Schaden kommt oder möglicherweise mit einem Kostenaufwand beschwert wird, der beweislich wäre, diesen Schaden soll und will ich, Jürgen Wotzenitz, mit meinen Erben selbst erdulden und tragen und Jürgen Kamptz oder seinen Erben ersetzen und bezahlen.

Wäre es auch, daß Jürgen Kamptz oder seine Erben etwas in der Wohnung und Mühle zu Karnitz verbauen und was ich Jürgen (Wotzenitz) daran gebauet hätte, das soll Jürgen Kamptz mit der Hauptsumme bei der Wiedereinlösung wieder gegeben und bezahlt werden.

Wenn aber ich, Jürgen Wotzenitz oder meine Erben, das vorbenannte Gut wieder einlösen wollen, oder wenn Jürgen Kamptz oder seine Erben die Hauptsumme wieder haben wollen, so soll und mag unserein dem anderen zuvor am Johannistag Mitsommer es zusagen oder ankündigen oder zusagen und ankündigen lassen --- zu Hause und zu Hofe oder in seiner Gegenwart mit Briefen oder Boten. Danach auf den nächstfolgenden Tag der heiligen drei Könige soll ich, Jürgen Wotzenitz oder meine Erben Jürgen Kamptz oder seine Erben dreizehnhundert reine Gulden Geldes Hauptsumme, so im Lande zu Wenden dann gang und gebe ist in einer Summe zu einer Zeit auf einer geeigneten Stätte im Lande zu Wenden an Jürgen Kamptz oder seine Erben, wie es kommt, ohne Gegenrede und Ausflüchte ruhig wieder abgeben, dartun und zum vollkomenen Genüge wohl bezahlen mit allem was Jürgen Kamptz und ich, Jürgen Wotzenitz, in der Wohnung und Mühle zu Karnitz verbaut haben, auch mit allen rückständigen Pachten.

Wäre es aber, daß ich, Jürgen Wotzenitz, oder meine Erben diese Summe Geldes nach der Ankündigung zur Zeit und auf der Stätte an Jürgen Kamptz oder seine Erben nicht abgeben oder bezahlen könnten und Jürgen Kamptz oder seine Erben das ausgegebene Geld nicht erhalten können, so soll und mag alsdann dasselbe Gut an einen anderen versetzt und übergeben werden für dreizehnhundert Gulden Hauptsumme  und was er in dem Gut verbaut hat, bei dem ich, Jürgen Wotzenitz, oder meine Erben die Einlösung vornehmen mögen.

Wäre es auch, daß Jürgen Kamptz nach der zugesagten genügenden Bezahlung nicht scheut, den beweislichen Schaden zu nennen, den Schaden soll und will ich, Jürgen Wotzenitz, mit meinen Erben Jürgen Kamptz und seinen Erben wieder aufrichtig geben und bezahlen und neben der Hauptsumme ihm alles geben.

Wäre es auch, daß dieser Brief vernachlässig wird oder in kommenden Zeiten vernachlässigt würde, das soll mir, Jürgen Wotzenitz, nicht zu Gute und Jürgen Kamptz nicht zu Schaden kommen.

Deshalb habe ich, Jürgen Wotzenitz, zu größerem Gelöbnis und größerer Wahrheit für mich und meine Erben mein angeborenes Siegel unten an diesen Brief hängen lassen. Die anderen (Zeugen) sind gewesen: Die Herren Hinnick Lowtzow 18) zu Levitzow, Tewes Speckin zu Kämmerich, Hinnick Levetzow zu Schorrentin, Vollrath Preen zu Granzow (?) 19), Werner von Hagen zu Bukow, Gerd Stahl zu Pohnstorf, Otto Schwetzin zu Schwasdorf und Christoffer Levetzow zu Lelkendorf, Besitzer, die alle auf meine Bitte hin ihr Siegel als Zeugen und Wissende an diesen Brief kenntlich anhängen ließen, der gegeben ist zu Mistorf (?) 20) nach der Geburt Christi unseres Herrn im fünfzehnhundertneunundzwanzigsten Jahr ... „

 

Der Bewilligungsbrief in dieser Sache lautet in hochdeutscher Übertragung:

 

„Wir, Heinrich von Gottes Gnaden, Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Graf zu Schwerin und Stargard, der Lande Herr, bekennen öffentlich mit diesem unseren offenen Brief, daß vor uns erschienen ist unser lieber Getreuer Jürgen Wotzenitz und uns zu erkennen gegeben, wie er um einer bedrengten Schult und Besserung willen, dem ehrbaren, unseren lieben Getreuen Jürgen Kamptz sein Dorf Karnitz mit dem Hof daselbst, mit allen seinen Pächten, Äckern, Wiesen, Weiden, Gewässern, Seen, Zimmern 21) und allen anderen Gerechtigkeiten und Zubehör in allermaßen, wie er das innegehabt und gebraucht hatte, für dreizehnhundert Gulden, pfandweise nach Ausweisung eines deshalb ausgestellten Kaufbriefes verkauft hätte, mit der unterthänigen Bitte, daß wir solchen Weiterverkauf und die Pfandschaft bewilligen und zulassen wollten. Also haben wir seine geziemende Bitte angesehen, auch die getreuen Dienste, die er uns getan hat und in Zukunft desto getreuer tun soll und will und haben solchen Weiterverkauf für die genannte Summe im Pfandbrief ausdrücklich bewilligt und zugelassen. (Wir) bewilligen und lassen denselben wissentlich zu in Kraft und Macht dieses unseres Briefes, der zur Beurkundung mit unserem hier unten anhängendem Siegel wissentlich versiegelt und gegeben ist zu Güstrow am Mittwoch nach dem Sonntag Jubilate nach Christi unseres Herren Geburt fünfzehnhundertneunundzwanzig 22).“

 

Wappen der Adelsfamilie von Kamptz (2)

 

Wappen der Adelsfamilie von Kamptz.

 

 

In einem Bederegister 23) von 1528 sind alle Dörfer im Amt Neukalen aufgeführt, für Karnitz steht „Barelitz“, was wohl „Karelitz“ heißen soll. Im Bederegister von 1567 heißt Karnitz „Kaerlitz“ und im Bederegister von 1568 „Karlitz“.

Aus dem Bederegister von 1567 ist zu ersehen. daß jeder der Kossaten 24) in Karnitz 8 Schillinge bezahlte. Es waren Clauß Schlacke, Achim Brummer, Achim Low, Achim Radeloff, Achim Suer, Achim Spolenholz, Jasper Prange und Heinrich Konsyer.

Die Bauernstellen von Heinrich Paenß, Braucher und Hanß Peimerß waren wüst und verlassen. Im Register heißt es noch: „den Acker braucht Otto wuestenn 25)“.

 

Nach der Reformation gab es keinen eigenen Pastor mehr in Schlakendorf. Schlakendorf und somit auch Karnitz wurden vom Pastor in Neukalen mitverwaltet. Laut einer Kirchenvisitation von 1585 erfahren wir, daß die Einwohner der eingepfarrten Dörfer, also auch die Karnitzer, an den Neukalener Pastor in jedem Quartal 3 Schilling  geben mußten. Weiterhin heißt es:

 

„Auff Weihnachten auff den Dorffern von einem ieden Bawman einen Witten.

Vom Kossaten ein Sechsling pröven geld.

Beichtgeld, was ein ieder wil, Sechsling, Schilling etc

Brautgamb vnd Braut abzukündigen vnd zutrawn 1 Gulden

Ein Kind zutauffen – 2 Schilling bißweilen 3 Schilling

Krancke zubeichten – 3 Schilling oder 4 Schilling alß ein ieder vermag vnd geben wil

Todtengeld für die procession eines Alten 8 Schilling eines Kindes 4 Schilling

Für eine Leichpredigt 1 Gulden

Von einem ieglichen Bawman vnd Kossaten auff den Dörfern vmb Ostern 20 Eier

Von ieden Meierhofe zu Karnitz 20 Eier“

 

Der Dreißigjährige Krieg hatte auch in Karnitz schwere Schäden hinterlassen. 1647 lebten hier nur noch Christoff Pancker und ein Einlieger, die anderen waren verstorben oder geflüchtet. Der Pastor berichtete, daß er seit 8 Jahren sein „Mißkorn“ 26) aus Karnitz nicht mehr erhalten konnte. Nach altem Herkommen hätte er bekommen müssen:

 

„Auß Karnitz,   Rogken

Sind daselbst zween Meierhofe

werden vom ieden gegeben

4 Scheffel                                                        -          8 Scheffel

Noch von einem Bawrhofe

Chim Lowen seine 1 Scheffel                         -          1 Scheffel

                                                                   -------------------------------

                                                                                    9 Scheffel

 

Haber auß Karnitz

Von iedem Meierhofe

5 Scheffel 1 Viert.                                                     10 Scheffel  2 Viert

 

Gersten auß Karnitz

Auß Lowen Hofe                                                         -                2 Viert

 

Zusammen        2 Drömt 4 Scheffel Rogken

                         2 Drömt 9 Scheffel Haber

                         2 Viert Gersten“

 

Für den Neukalener Küster ist 1647 vermerkt, daß er „1 Scheffel Rogken vnd 2 Scheffel Haber von einem Hofe zu Karnitz Otto Wutzen Hoff genennet“ 25) bekommen müßte.

1585 hat es in Karnitz noch mehrere Bauern gegeben, die dem herzoglichen Amt in Neukalen unterstanden; 1647 gab es nur noch einen Bauernhof, der Chim Lowen gehörte, welcher aber zum Ende des Dreißigjährigen Krieges nicht mehr anwesend war. 1662 schreibt der Pastor, daß der Bauernhof von Chim Laue 27) vergangen ist und zum Acker „des woledlen geboren Gestrengen vnd vesten Cort Jochim Möllers Meierhofe verleget“ ist. Er konnte aber seine Gebühr daraus nicht erhalten. 1662 gab es nur noch Untertanen, bzw. Tagelöhner in Karnitz, die auf den beiden Meierhöfen dienten.

 

Die beiden Meierhöfe in Karnitz gehörten zwei Junkern, wie Pastor Melchior Weißscheibe 1662 schrieb. Der eine gehörte Christoph Speckin, welcher wohl 1658 gestorben war 28); der andere Curd Joachim von Möller in Teschow 29), dessen Sohn, Joachim Christian von Möller, besaß dann zum Ende des 17. Jahrhunderts ganz Karnitz.

 

 

1) Der erste namentlich genannte Besitzer von Karnitz ist Johann Schnakenburg, welcher laut einer Urkunde von 1351 das Dorf Karnitz an seine Vettern Henneke und Berthold Schnakenburg verkaufte. Sein Vorfahre „Johann de Snakenburch“ war um 1232 ein bedeutender Ritter am Hof des Herzogs Borwin. Er könnte vielleicht derjenige gewesen sein, der das Dorf Karnitz einrichtete.

 

2) 1925 erfolgt eine Begradigung der Peene zwischen der Karnitzer Brücke und den Brücken bei Alt Sührkow. Der Schlamm wurde auch auf eine Fläche östlich des Turmhügels ausgebracht.

 

3) 53o 48´ 53´´ N   -   12o 42´ 30´´ O.

 

4) Mecklenburgisches Urkundenbuch Nr. 3007.

 

5) Mecklenburgisches Urkundenbuch Nr. 3721.

 

6) Mecklenburgisches Urkundenbuch Nr. 7407.

 

7) Mecklenburgisches Urkundenbuch Nr. 11015.

 

8) Die Brüder Heine und Hartwig Wotzenitz (Knappen) sowie ihr Onkel Konrad Wotzenitz besaßen 1350 Teschow (MUB 7117). Wahrscheinlich sind die Brüder Burkhard und Otto Wotzenitz die Söhne von Heine oder aber von Hartwig Wotzenitz. Sie erhielten jedenfalls 1377 das Dorf und Gut Karnitz als Lehn, welches noch lange in ihrem Besitz verblieb. Der Wohnsitz der Familie Wotzenitz blieb aber Teschow.

 

9) Hundekorn: Eine Kornsteuer.

 

10) Mit Haupthof („haue Hof“) ist das größere Wohnhaus des Besitzer von Karnitz gemeint, heute würde man Gutshaus dazu sagen.

 

11) Stralsunder Schillinge; was hier geringer bedeutet, ist mir unklar. Entsprachen 7 mecklenburgische Finkenaugen 4 Stralsunder Schillinge?

 

12) Leinsaat als Zehnten – Abgabe.

 

13) Dem jeweiligen Besitzer des Dorfes stand also die niedrige Gerichtsbarkeit und auch die hohe Gerichtsbarkeit über Leben und Tod zu.

 

14) Es gibt zwei Urkunden mit dem gleichen Text. An einer Urkunde hängen noch 7 Siegel. In der einen Urkunde steht: „Claus der liv zu Sülze“, in der anderen „Claus Wuder liv zu Sülze“.

 

15) Jürgen Kamptz war der Schwiegersohn von Jürgen Wotzenitz. Jürgen Kamptz (gest. 1574) war zweimal verheiratet, in erster Ehe mit einer Tochter des Jürgen Wotzenitz und in zweiter Ehe mit Anna von Buggenhagen. Sein Sohn, Jürgen von Kamptz, wurde nach 1541 geboren und heiratete 1581 Catharina von Ditten; als Kinder sind genannt: Anna von Kamptz und Sophia von Kamptz (etwa 1585 geboren).

 

16) Gemeint ist die Urkunde vom 2.2.1520.

 

17) Der Bewilligungsbrief ist nachfolgend wiedergegeben.

 

18) Eine Meta von Wotzenitz, etwa 1480 geboren, war mit Heinrich von Lowtzow verheiratet; ihre

Schwester, Ilsabe von Wotzenitz, etwa 1476 geboren und nach 1506 gestorben, war mit Johann von Bülow verheiratet (geb. 1434, gest. 1506).

 

19) schlecht lesbar.

 

20) schlecht lesbar.

 

21) Zimmer: im Sinne von Gebäuden gemeint.

 

22) 3. Sonntag nach Ostersonntag 1529.

 

23) Die Bede war anfangs eine freiwillige Abgabe an den Landesherrn, welche sich später zu einer landesherrlichen Steuer entwickelte.

 

24) Als Kossaten wurden Kleinbauern bezeichnet.

 

25) Mit Otto wuestenn und Otto Wutzen ist Otto Wotzenitz gemeint, der 1585 sicherlich noch der Besitzer des Dorfes Karnitz war. Es ist wohl eine der letzten Nennung dieser Adelsfamilie, die am Ende des 16. Jahrhunderts ausstarb. 1647 kann es sich nur noch um eine überlieferte Bezeichnung handeln.

 

26) Dieser Ausdruck stammt aus katholischer Zeit. Der Gottesdienst wurde als „Heilige Messe“ bezeichnet, und dafür bekam der Pastor Korn.

 

27) Mit Chim Lowen und Chim Laue ist die gleiche Person gemeint.

 

28) Pastor Weißscheibe schrieb 1662: „Sehl. Junckers Christopher Speckins Witwe restiret von Anno 1658 inclusive 3 Jahr Mir mein Miskorn fac 12 Scheffel Rocken 15 Scheffel Haber vnd 3 Viert Haber.”

29) Curd Joachim von Möller hatte Güterbesitz in Teschow, Hohen Mistorf und Karnitz. Er starb zwischen 1649 und 1661.