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Peenestadt Neukalen Vernetzt
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Neukalen erhielt 1920 Stromanschluß

 

Wolfgang Schimmel

 

Schon 1913 hatte sich der Magistrat um einen Stromanschluß bemüht, der I. Weltkrieg verhinderte dieses jedoch.

Im April 1920 wurde ein Elektrizitätsausschuß gebildet, der die Elektrifizierung in Neukalen regeln sollte. Ihm gehörten an:

 

Stadtrat Pegler

Stadtrat Meinardus

Stadtverordneter Gustav Krüger, Ackerbürger

Stadtverordneter Paul Haase, Gastwirt

Stadtverordneter Ludwig Sass, Bauunternehmer

Stadtverordneter Gustav Clasen, Ackerbürger

Stadtverordneter Johannes Seemann, Ackerbürger

 

Zur Vorbereitung der Stromanschlüsse sollte zuerst einmal der Bedarf ermittelt werden: Im "Neukalener Tageblatt" vom 15.4.1920 war zu lesen:

 

"Elektrizitäts - Versorgung.

In den nächsten Tagen werden in allen Häusern der Stadt Listen herumgebracht werden, in welche seitens der Hauseigentümer oder der Verfügungsberechtigten Eintragungen darüber zu machen sind, wer einen Anschluß an die zu errichtende städtische Elektrizitäts - Zen­trale beabsichtigt, unter Angabe der Zahl der anzulegenden Lampen oder der Pferdestärken der geplanten Kraftmaschinen (Motore).

Es sind nicht nur diejenigen Anschlüsse anzugeben, die jetzt nach Fertigstellung des Ortsnetzes sofort, sondern auch diejenigen, die im Laufe der nächsten Jahre beabsichtigt sind.

Die Einwohnerschaft wird gebeten, sich über die beabsichtigten Hausanschlüsse bald im Klaren zu sein, damit die Eintragungen in die Listen ein möglichst richtiges Bild von dem Gesamt - Umfange des zukünftigen städtischen Ortsnetzes ergeben.

Es wird noch bemerkt, daß die Anschlüsse bis an die einzelnen Häuser von Seiten der Stadt gelegt werden, während die Kosten der Leitungen in den einzelnen Häusern von den Eigentümern zu tragen sind.

Neukalen, den 15. April 1920.     

Der Rat."

 

Es wurden insgesamt 201 Hausanschlüsse mit ca. 670 Brennstellen und ca. 6 Motoren gemeldet.

 

"V e r e i n b a r u n g

zwischen der Hochspannungsleitungs - Genossenschaft Malchin G.m.b.H. in Malchin i/Mecklenburg im Nachstehenden "Abnehmer" genannt

einerseits

und den Städtischen Elektrizitätswerken und Ueberlandszentrale Rostock i/Meckl. Betrieb der Allgemeinen "Elektrizitäts-Gesell­schaft, Berlin" im Nachstehenden "Werk" genannt andererseits

wird für den Bau einer Hochspannungsleitung von Levin, Dargun bis Malchin, folgende Vereinbarung getroffen:

 

§ 1.

1.    Das Werk verpflichtet sich, trotz der bestehenden Schwierigkeiten die für die Versorgung der Orte Dargun, Altbauhof, Kützerhof, Warsow, Neukalen, Salem, Gorschendorf und Malchin, sowie der Torfwerke Warsow, Salem, Malchin, Retzow, Pansdorf und Basedow erforderlichen Hochspannungs-Hauptleitung mit dem für die ge­nannten Orte und die Torfwerke erforderlichen Abzweigungen und die Transformatorenstationen für Altbauhof, Kützerhof, Warsow, Salem und Gorschendorf zu bauen.

Voraussetzung ist, dass die hierfür erforderlichen Baustoffe rechtzeitig beschafft werden können und die notwendigen Ar­beitskräfte zur Verfügung stehen.

2.    Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche direkter oder indirekter Art wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Hochspannungsleitung und der Transformatorenstationen zu stellen.

3.    Das Werk kann eine Verpflichtung zur Stromlieferung nur in dem Umfange übernehmen, als die jeweilige Kohlenzufuhr und Materiallieferungen dies ermöglichen.

 

§ 2.

4.    Das Werk führt die von Levin aus abzweigende Hochspannungs-Haupt­leitung für 15000 Volt, welche über Dargun, Altbauhof, Kützerhof, Warsow, Neukalen, Salem und Gorschendorf nach Malchin zu führen ist in 35 m/m 2 Aluminiumseil auf Holzmasten, mit den erforderli­chen Abzweigungen für Dargun, Altbauhof, Kützerhof, Warsow, Neu­kalen, Salem, Gorschendorf und Malchin, nebst den Transformato­renstationen für Altbauhof, Kützerhof, Warsow, Salem und Gor­schendorf auf eigene Kosten aus und diese Anlagen bleiben Eigen­tum des Werkes.

5.    Der Abnehmer verpflichtet sich dem Werk einen Baukostenzuschuss zum Bau obiger Leitung nebst Transformatorenstationen in Höhe der tatsächlich sich ergebenden Baukosten abzüglich der Baukosten zu zahlen, welche dem Werk im Jahre 1914 bei dem Bau dieser Anlage erwachsen wären.

Bei den jetzigen Preisen betragen die Baukosten

für Hochspannungs-Hauptleitung nebst Anschlussleitungen für obige Orte unverbindlich Mk. 750000,--

für die Transformatorenstationen in Altbauhof, Kützerhof, Warsow, Salem und Gorschendorf einschliesslich Transformatoren, jedoch ohne Gebäude und Niederspannungseinrichtung un­verbindlich Mk. 80000,

-------------------------------

insgesamt  Mk. 830000,--

 

Im Jahre 1914 hätten die Baukosten betragen für die Hochspannungs-Hauptleitung nebst Anschlussleitungen für obige Orte unverbindlich Mk. 69000,--

für die Transformatorenstationen in Altbauhof, Kützerhof, Warsow, Salem und Gorschendorf einschliesslich Transformatoren, jedoch ohne Gebäude und Niederspannungseinrichtung unverbindlich Mk. 11000,--

--------------------------------

insgesamt Mk. 80000,--

 

6.    Der Differenzbetrag von ca. Mk. 750000,-- ist der oben genannte Baukostenzuschuss, von welchem die Hälfte bei Unterzeichnung die­ser Vereinbarung, weitere 25 % bei Anlieferung der ersten Mate­rialien für den Bau und der Rest nach Fertigstellung der Hoch­spannungs-Hauptleitung auf Grund der Abrechnung zu zahlen ist.

7.    Die Feststellung des Baukostenzuschusses erfolgt nach tatsächlicher Aufwendung auf Grund der Abrechnung.

Der Abnehmer ist berechtigt, zur Prüfung der Abrechnung Einsicht in die Bücher des Werkes zu nehmen.

8.    Der Abnehmer hinterlegt bei der Mecklenburgischen Genossenschaftsbank in Rostock, eine Million Mark und zahlt aus dieser Summe an das Werk den Baukostenzuschuss in den vereinbarten Raten.

9.    Durch den Baukostenzuschuss erwirbt der Abnehmer kein Recht an den unter § 2 Absatz 4 genannten Anschlusseinrichtungen.

 

§ 3.

10. Die im § 2 nicht genannten von der Hochspannungs - Hauptleitung abzweigenden Hochspannungs - Anschlussleitungen für die Torfbetriebe baut das Werk auf Kosten der einzelnen Abnehmer.

11.  Diese Anlagen bleiben Eigentum der Abnehmer und sind von diesen zu überwachen und instand zu halten.

 

§ 4.

12. Die in § 1 Absatz 1 genannten Torfbetriebe verpflichten sich zunächst vom Tage der Inbetriebsetzung ab zu einem fünfjährigen Strombezug.

13.  Sollten die Verträge nach 5 Jahren nicht daran anschliessend auf weitere 5 Jahre verlängert werden, so zahlt der Abnehmer an das Werk noch 50 % des im § 2 Absatz 5 festgesetzten Friedensbau­kapitals, d.h. ca. Mk. 40000,-- als Abfindung.

 

§ 5.

14. Beide Parteien sind verpflichtet, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage auf ihren eventuellen Rechtsnachfolger zu übertragen und die Gegenpartei hat diesen als Vertragsgegner anzuerkennen, sofern er der anderen Partei rechtsverbindlich erklärt, dass er in diesem Vertrage alle begründeten Verpflichtun­gen übernimmt und die hierzu erforderlichen Mittel nachweist.

 

§ 6.

15. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Werk und dem Abneh­mer entscheidet ein Schiedsgericht endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

16.  Das Schiedsgericht wird in der Art gebildet, dass jeder Teil dem anderen mittels eingeschriebenen Briefen einen Schiedsrichter benennt, die benannten beiden Schiedsrichter aber ihrerseits einen Obmann wählen.

Sollte eine Partei den von ihr zu benennenden Schiedsrichter trotz gehöriger Aufforderung seitens des Gegners diesem nicht binnen 2 Wochen benannt haben, so wird der Schiedsrichter auf Antrag des Gegners von dem Ministerium des Innern ernannt. Das Gleiche gilt, auf Antrag einer Partei für den Fall, dass die Schiedsrichter sich binnen einer Frist von 4 Wochen seit Er­nennung des letzten Schiedsrichters nicht über die Person des Obmannes geeinigt und diesem den Parteien benannt haben. Die Fristen gelten als gewahrt durch rechtzeitige Absendung der ein­geschriebenen Briefe. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht sind die Vorschriften des 10. Buches der Zivil - Prozessordnung massgebend.

 

§ 7.

17. Die Kosten dieser in 2 Exemplaren ausgefertigten Vereinbarung tragen beide Teile zur Hälfte.

 

Berlin, den 19. April 1920.                                  

Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft      Hochspannungs-Genossenschaft e.G.m.b.H.,

Malchin, den 29.1.1920.

Unterschriften nicht leserlich.       Malchin i/M.

                                                                              gez:      Martin Fritz

                                                                                F. Bachmann."

 

 

Am 26.5.1920 war der Ingenieur Otto Berndt aus Rostock in Neu­kalen anwesend, der als Gutachter und Berater für elektrische Anla­gen die Arbeiten leiten sollte. Der Stromanschluß war an die Hochspannungsleitung der Überlandzentrale Rostock geplant.

 

Folgende Firmen hatten sich um die Ausführung des E - Projektes beworben:

-    Elektrogenossenschaft Mecklenburg(E.G.M.) in Rostock

-    Allgemeine Elektrizitäts - Gesellschaft in Berlin

-    Städtische Elektrizitätswerke und Überlandzentrale Rostock

-    Siemens - Schuchert Werke in Rostock

-    Hartung Elektrizitäts - Gesellschaft m.b.H. in Anklam

-    Wich & Co. in Hamburg

-    Aktiengesellschaft für Elektrizitäts - Anlagen in Berlin

-    Bergmann Elektrizitäts - Werke in Berlin

-    Gebrüder Wraske in Rostock

-    Norddeutsche Elektrizitäts - Unternehmungen in Rostock

 

Den Zuschlag zur Ausführung der Arbeiten erhielten die Gebrüder Wraske und die Norddeutsche Elektrizitätswerke - Unternehmungen (vertreten durch den Ingenieur Steglich in Rostock, Alexandrinenstr. 22).

 

 

"Z w i s c h e n

der Stadt N e u k a l e n, vertreten durch den unterzeichneten

Stadtrat M e i n a r d u s

und dem

Herrn Ingenieur 0 t t o B e r n d t aus Rostock

wird heute folgende

 

Vereinbarung

getroffen:

Ingenieur Berndt übernimmt Amt und Tätigkeit eines Gutachters und Beraters der Stadt Neukalen in allen Fragen, welche mit der Versor­gung der Stadt mit elektrischem Strom für Licht und Kraft zusammen­hängen. Insbesondere gehören dazu:

       Kostenschätzung der Anlage,

       Betriebskostenrechnung der Anlage,

       Aufstellung der Materialien und der technischen Un­terlagen für

       Preiseinforderungen,

       Prüfung der Angebote

       Abfassung des Bau- und Garantievertrages,

       Überwachung der Bauausführung,

       Abnahmeprüfung,

       Rechnungsprüfung.

p.    Berndt erhält dafür eine Gesamtgebühr von 2 1/2 % der Gesamtsumme, wenn diese M 300000 und weniger ist, 2 1/4 % derselben, wenn sie über 300000 M beträgt. In diesen Pauschalgebühren sind die persönlichen Auslagen für Fahrgelder, Reisespesen, Bürokosten, Porto pp. enthal­ten.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:

Neukalen, den 15. Juni 1920

Meinardus              Otto Berndt.

 

 

Vertrag

Zwischen der Stadt Neukalen vertreten durch den Rat und der Firma Gebr. Wraske, Rostock, ist folgender Vertrag vereinbart und abgeschlossen worden.

 

§ 1.

Zum Zwecke des Anschlusses der Stadt Neukalen an die Ueberlandzentrale, Stromversorgungsgebiet Rostock, überträgt die Stadt Neuka­len und übernimmt Gebr. Wraske die Herstellung der Hausanschlüsse, Lieferung der Elektr. Zähler und Montage derselben.

 

§ 2.

Die übertragene Arbeit umfasst die Anschlüsse an die Haus - Isolatoren, die Herstellung der Mauerdurchbrüche, Setzungen der Hausan­schlussicherungen, Montage der Zähler und Herstellung der Verbin­dungsleitung. Kommen Eisenkonstruktionen am Haus zur Verwendung, ist die Verbindungsleitung so lang zu verlegen, dass dieselbe an diese Konstruktion angeschlossen werden kann. Die Lieferung der Eisenkon­struktion gehört nicht zu den übertragenen Arbeiten. Der Auftrag er­streckt sich auf alle bis zur in Betriebsetzung des Netzes angemel­deten Hausanschlüsse.

 

§ 3.

Den Platz der Endisolatoren, die Querschnitte der Verbindungsleitungen und den Zählerplatz bestimmt der Rat.

§ 4.

Die Lieferung des gesamten Materials übernimmt der Rat. Jedoch ist der Rat verpflichtet, das Material von Gebr. Wraske zu kaufen, wenn diese ein ebenso günstiges Angebot, Preis und Lieferzeit um­fassend, machen, wie eine Konkurrenzfirma.

 

§ 5.

Die Art der Kontrolle über die zuverlegenden Materialien bestimmt die Stadt.

 

§ 6.

Die Stadt stellt den Gebr. Wraske unentgeltlich einen ver­schliessbaren Raum zur Aufbewahrung von Werkzeug usw. zur Verfügung.

 

§ 7.

Sämtliche Zeichnungen und Eingaben an die Behörden sind von den Gebr. Wraske kostenlos zu machen.

 

§ 8.

Für die Ausführung sämtlicher Arbeiten und Lieferungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, die Vor­schriften zur Sicherung der Telegrafen- und Fernsprechleitungen, die Vorschriften der in Deutschland arbeitenden Feuerversicherungen und die Vorschriften der Rostocker Ueberlandzentrale.

 

§ 9.

Für Schäden, welche an den Häusern entstehen, haftet die Stadt, für mutwillig oder fahrlässig verursachten Schaden haften Gebr. Wraske.

 

§ 10.

Die übertragene Arbeit ist bis zum 1. September 20 betriebsfertig abzuliefern, vorausgesetzt, daß die von der Stadt zu liefernden Materialien rechtzeitig zur Verfügung stehen.

 

§ 11.

Gebr. Wraske übernehmen für alle von ihnen ausgeführte Arbeit die Gewähr für solide und sachgemäße Herstellung auf 1 Jahr vom Tag der in Betriebnahme der Anlage an gerechnet, und verpflichten sich alle Fehler, welche infolge mangelhafter Arbeit entstehen, unverzüglich auf eigene Kosten abzuändern.

 

§ 12.

Für die von den Gebr. Wraske gestellten Montöre übernehmen erste­re die gesetzliche Haftung für Unfall- Invalidität, Krankenkasse und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Wohlfahrtseinrichtungen.

 

§ 13.

Die Anzahl und Grösse der Elektrizitäts Zähler bestimmt die Stadt. Zur Verwendung sollen Zähler der Armon-Elektrizitäts-Gesell­schaft Charlottenburg, kommen.

 

§ 14.

Als Entschädigung für die geleisteten Arbeiten erhält Gebr. Wras­ke 14 % (vierzehn Prozent) von dem Rechnungswert der sämtlichen ver­legten Materialien, der sämtlichen tatsächlich bezahlten Löhne und Verpflegungsgelder der Montage, der sämtlichen Frachten und Verpackungskosten. Für die Berechnung werden die mittleren Werte der gesamten Lieferungen zugrunde gelegt.

 

§ 15.

Die Stadt bezahlt auf Grund der ausgestellten Lohnnachweise die Löhne an die Monteure und Hülfsarbeiter zu den üblichen Terminen. Außertarifliche Reisegelder werden von der Stadt nicht vergütet.

 

§ 16.

Gebr. Wraske erhalten monatlich auf Grund der vorgelegten Nachweise für gelieferte Arbeit 9/10 der ihnen zustehenden Vergütung als Abschlagzahlung. Der bei der Schlussabrechnung verbleibende Rest der zu zahlenden Vergütung ist einen Monat nach erfolgter Abrechnung der Anlage zu zahlen, es sollen jedoch hiervon 500 M 6 Monate lang als Garantiesumme der Stadt zur Verfügung bleiben.

 

§ 17.

Sollte Gebr. Wraske durch Aufruhr, Streik usw. die Ausführung ihrer Arbeit unmöglich werden, hat die Stadt das Recht, diese Ar­beiten einer anderen Firma zu übertragen. Gebr. Wraske erhalten dann die tatsächlich verdiente Vergütung ausbezahlt.

 

§ 18.

Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, welche sich aus diesem Vertrage ergeben, werden durch ein Schiedsgericht geregelt, falls beide Parteien damit einverstanden sind. Wünscht eine Partei Entscheidung einer Streitsache durch das Schiedsgericht, so hat sie es der anderen anzuzeigen. Diese hat sich binnen 2 Wochen zu erklären, ob sie mit der Entscheidung des Schiedsgerichts einver­standen ist und bejahendenfalls innerhalb weiterer 2 Wochen einen Schiedsrichter zu ernennen, der sich zur Uebernahme des Amtes bereit erklärt hat. Die betreibende Partei muss dann ebenfalls bis zu dem­selben Zeitpunkte ihren Schiedsrichter bekannt geben. Falls einer der beiden Parteien die vorstehende Frist versäumt, so steht der an­dern Partei ohne weiteres das Recht zu, die Streitfrage vor die ordentlichen Gerichte zu bringen. Stimmt eine Partei der Berufung eines Schiedsrichters nicht zu, so können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.

Etwaige Streitfragen zwischen dem Sachverständigen und der Unternehmerin sollen aber auf alle Fälle durch ein Schiedsgericht erledigt werden. Vor Eintritt in die Verhandlungen haben die beiden Schiedsrichter gemeinschaftlich hiervon Mitteilung zu machen. Wenn beide Schiedsrichter über einen Obmann sich nicht verständigen können, so soll das Ministerium des Innern in Schwerin gebeten werden, einen Obmann zu bestellen. Der Obmann hat in allen Sitzungen der Schiedsrichter anwesend zu sein. Im Falle die Schiedsrichter sich über die Streitfrage nicht einigen können, gibt der Obmann den Aus­schlag. Die Parteien haben bei Berufung ihrer Schiedsrichter mit diesen zu vereinbaren, nach welcher Gebührenordnung die Schieds­richter ihre Tätigkeit zu berechnen haben.

Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens müssen in einer Schlusssitzung festgestellt und bestimmt werden, in welcher Weise diese Kosten von den Parteien zu tragen sind. Im übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Sollte innerhalb 3 Monaten, nachdem die Ernennung des Obmannes den Parteien mitgeteilt ist, dass Schiedsgericht zu einem endgültigen Spruch nicht gekommen sein, so hat jede Partei das Recht, von dem Schiedsvertrage zurückzutreten und die ordentlichen Gerichte anzurufen.

 

§ 19.

Die Stempelkosten dieses Vertrages trägt die Stadt zu 3/4, Gebr. Wraske zu 1/4.

 

 

Vertrag.

Zwischen der Stadt Neukalen, vertreten durch den Rat, und den Bergmanns Elektrizitäts-Werken A.G.Berlin, in nachstehendem Unternehmerin genannt, ist folgender Vertrag vereinbart und abgeschlossen worden.

 

§ 1.

Zum Zwecke des Anschlusses der Stadt Neukalen an die Überlandszentrale, Stromversorgungsgebiet Rostock, überträgt die Stadt Neuka­len und übernimmt die Unternehmerin die Herstellung einer kompletten Transformatoren-Station mit Ausschluß der Gebäude.

 

§ 2.

Die Grundlage und den Umfang der Lieferung bildet der Anschlag vom 29. Juni 1920 der Bergmann Elektrizitäts Werke. Soweit eigene Fabrikate der Unternehmerin Verwendung finden, werden die in dem Anschlag angegebenen Preise in Rechnung gestellt, auf Fremdfabrikate erhält die Unternehmerin einen Zuschlag von 14 % (Vierzehn Prozent).

 

§ 3.

Die Montage wird nach wirklich aufgewandter Zeit berechnet. Auf die Selbstkosten der Montage mit Reise- und Verpflegungsgeldern der Montöre erhält die Unternehmerin einen Zuschlag von 14 % (Vierzehn Prozent).

 

§ 4.

Fracht und Verpackung werden zum Selbstkostenpreis verrechnet.

 

§ 5.

Die Anordnung und Einrichtung der Transformatoren-Station ist derart zu treffen, dass ohne Umbau

1)    die von der Überlandszentrale Rostock verlangten Hochspannungszähler eingebaut werden können,

2)    der veranschlagte Transformator gegen einen solchen bis zu 100 K.V.A. Höchstleistung ausgewechselt werden kann.

Evtl. entstehende Mehrkosten für diese Anordnungen sind vor Beginn der Arbeiten zu vereinbaren.

 

§ 6.

Mitzuliefern sind für die Niederspannungsseite ein Abspannbügel mit vier Isolatoren, 2. ein Abspannbügel mit 7 Isolatoren R.M.I. so­wie die Verbindungsleitung von der Schalttafel zu diesen Isolatoren. Die Kosten hierfür sind vor Beginn der Arbeit zu vereinbaren.

 

§ 7.

Die Unternehmerin liefert sämtliche Bauzeichnungen kostenlos.

 

§ 8.

Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind nach den Verbandsvorschriften, den Vorschriften der Post und Feuerversicherungs - Gesell­schaften und der Überlandszentrale Rostock herzustellen.

 

§ 9.

Sämtliche Lieferungen und Arbeiten sind bis zum 15. September 1920 betriebsfertig herzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude rechtzeitig von der Stadt fertig gestellt wird. Den Fer­tigstellungstermin haben die Bergmann-Elektr.Werke anzugeben.

§ 10.

Die Stadt stellt der Unternehmerin kostenlos einen verschließba­ren Raum zum Aufbewahren der Materialien zur Verfügung.

 

§ 11.

Die Stadt erkennt die dem Anschlag vom 19.6.20 angehefteten allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als für sich verbindlich an, soweit dieselben nicht durch diesen Vertrag geändert sind.

 

§ 12.

Die Stempelkosten dieses Vertrages tragen beide Parteien zu glei­chen Teilen."

 

Die Stadtverordnetenversammlung vom 11.6.1920 stimmte dem Vorha­ben zu. Daß nun eine Hochspannungsleitung bereits an Neukalen vorbei führte, erleichterte den Anschluß. Im Pachtgarten des Zimmerers Koch wurde ein Transformatorenhaus errichtet (zwischen der ehemaligen Gasanstalt und der Wallstraße an der rechten Seite der Wallpforte). Die Firma Wich & Co Hamburg lieferte die Projektunter­lagen für 500,- Mark. Im Juli kamen die ersten Materiallieferungen verschiedener Firmen in Neukalen an.

 

August Voss aus Rostock arbeitete als Elektromonteur der Firma Wraske in Neukalen. Am 6.9.1920 stellte er den Antrag an den Magistrat, sich hier niederzulassen und selbständig zu machen. Laut Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 26.11.1920 wurde dem Mon­teur August Voss die Beaufsichtigung über das Transformatorenhaus und das Ortsnetz übertragen. Dafür sollten alle anstehenden Aufgaben der elektrischen Stromanschlüsse an ihn gehen.

 

Elektromeister August Voss wohnte ab 1920 am Markt Nr. 12. Am 1.10.1921 gründete er die Firma „Installations-Büro für Elektr. Licht u Kraft-Anlagen“.

Zu den ersten Monteuren gehörten: Erich Eichhorst (1920), Karl Fröber (seit dem 3.8.1921) und Ernst Hinzpeter.

 

Auf der Stadtverordnetenversammlung am 10.9.1920 wurde beschlossen, die städtischen Gebäude an das Stromnetz anzuschließen. Es waren gemeint: Rathaus, Schule, Krankenhaus, Spritzenhaus und die städtischen Neubauten. Im November 1920 waren die Hausanschlüsse weitgehendst fertig. Am 6.11.1920 wurde erstmals Strom zugeschaltet.

 

Der Ziegeleibesitzer August Kossow stellte am 21.9.1920 den An­trag, eine elektrische Lichtleitung bis zur Ziegelei zu verlegen. Dieses wurde auch ausgeführt. Er trug mit 4008,20 Mark 1/3 der Kosten. Gleichzeitig wurde auch das Grundstück des Tischlers Gustav Fischer auf dem Ziegeleigelände mit angeschlossen, welcher sich jedoch weigerte, die Kosten der Leitung bis zur Ziegelei mitzutragen. Das Wohnhaus des Gärtners Brümmer am Gilkenwerder erhielt im September 1920 elektrischen Anschluß. 1921 wurde der Bahnhof an das Stromnetz angeschlossen, und 1922 verlegte man eine Stromleitung zum Schützenhaus im Gartsbruch.

 

Am 15.4.1921 beschloß die Stadtverordnetenversammlung zur Deckung der Ausgaben des elektrischen Ortsnetzes, eine Anleihe von 300.000, - Mark im Wege privater Zeichnungen aufzunehmen.

Im Frühjahr 1921 wurde eine neue Hochspannungsleitung von der Überlandzentrale Rostock verlegt.

Die Transformatorenstation und das E - Netz bezeichnete man da­mals als städtisches Elektrizitätswerk. 1921 kostete 1 KWh 3,55 M. Elektromeister August Voss war für das Ablesen der Zählerstände verantwortlich.

Ein Elektrizitätsausschuß wurde gebildet, dem ab 1.1.1922 Gustav Clasen, Paul Peterson, Otto Niemann und Hermann Lange angehörten.

 

Neukalen,   2. November.   Unglücksfall.   Pa##anten der Töpfer#traße bemerkten ge#tern morgen, daß ein Monteur der hie#igen Firma A. Voß wie leblos an einem Ma#te des Ortsnetzes der Ueberlandzentrale hing. Schnell wurde der Strom abge#tellt und man holte den jungen Mann mittel#t Stricken herunter, brachte ihn in ein nahegelegenes Haus und ließ ihm die er#te ärztliche Hilfe zuteil werden. Als aber am Abend der Bedauernswerte noch immer völlig #teif und ohne Be#innung war, wurde er im Krankenkorb nach dem Krankenhau#e überführt.

 

 Zeitungsartikel von 1922

 

 

„Neukalener Tageblatt“ vom 13.6.1930

 

„Neukalener Tageblatt“ vom 13.6.1930

 

 

 

Die Stromabnahme der Stadt Neukalen betrug 1935  92 200 KWh.

Elektromeister August Voss erwarb 1926 ein Grundstück in der Mühlenstraße. Das alte baufällige Haus wurde abgerissen und an dessen Stelle ein neues Wohnhaus 1926 / 1927 erbaut (heute Wilhelm-Pieck-Straße 5). Hier richtete August Voss ein Verkaufsgeschäft für Elektroartikel ein, welches in den 1950er Jahren von der HO übernommen wurde und noch bis 1967 bestand. Es gab auch eine Werkstatt für Reparaturen an elektrischen Geräten.

 

1951 übernahm sein Sohn, Elektromeister Wilhelm Voss, die Firma. Während der Firmengründer August Voss als Elektriker zunächst lediglich Freileitungen installierte oder kleine Reparaturen ausführte, baute Wilhelm Voss nach der Übernahme des Kleinunternehmens bereits mittlere elektrische Anlagen auf. Diese betreute er anschließend nach Übergabe an den Betreiber.

 

Am 1.1.1993 übernahm der Schwiegersohn Ullrich Gerbeth den Betrieb. Ab 1.1.1996 formierte sich der Betrieb um zur Elektro-Voss GbR, Inhaber Ullrich Gerbeth und Bernd Lucka.

 

Das Transformatorenhäuschen bei der "Wallpforte" (Aufnahme von 1979)

 

Das Transformatorenhäuschen bei der "Wallpforte"

(Aufnahme von 1979)

 

August Friedrich Ludwig Voss

 

August Friedrich Ludwig Voss

(geb. 2.8.1891 in Bernitt, gest. 12.7.1967 in Neukalen)

 

Firmenschild August Voss

 

Firmenschild August Voss

 

Elektromeister August Voss und seine Frau Helene Voss, geb. Mahncke

 

Elektromeister August Voss und seine Frau Helene Voss, geb. Mahncke.

 

Eine Rechnung aus den Anfangszeiten der Stromversorgung in Neukalen

 

Eine Rechnung aus den Anfangszeiten der Stromversorgung in Neukalen

 

Das Haus des Elektromeisters August Voss, Mühlenstraße 5 , um 1930 (heute Wilhelm-Pieck-Straße 5)

 

Das Haus des Elektromeisters August Voss, Mühlenstraße 5 , um 1930

(heute Wilhelm-Pieck-Straße 5)

 

Betriebsausflug der Firma August Voss 1939 (1)

 

Betriebsausflug der Firma August Voss 1939 (2)

 

Betriebsausflug der Firma August Voss 1939

 

Mit diesem Gefährt fuhr Elektromeister August Voss zu seinen Kunden (1)

 

Mit diesem Gefährt fuhr Elektromeister August Voss zu seinen Kunden (2)

 

Mit diesem Gefährt fuhr Elektromeister August Voss zu seinen Kunden.

 

Kriegstrauung Helene Mahncke und August Voss am 17.5.1916

 

Kriegstrauung Helene Mahncke und August Voss am 17.5.1916.

 

 

Helene Voss, geb. Mahncke und August Voss

 

Helene Voss, geb. Mahncke und August Voss.

 

Helene Voss, geb. Mahncke und August Voss (2)

 

Helene Voss, geb. Mahncke und August Voss.

 

Elektromeister August Voss

 

Elektromeister August Voss

 

Firmenschild Wilhelm Voss

 

Firmenschild Wilhelm Voss

 

Hochzeit Edith Kriszausky und Wilhelm Voss am 31. März 1951

 

Hochzeit Edith Kriszausky und Wilhelm Voss

am 31. März 1951.

 

Elektromeister Wilhelm Voss (geb. 11.4.1926, gest. 21.9.1999)

 

Elektromeister Wilhelm Voss

(geb. 11.4.1926, gest. 21.9.1999)

 

Schaufenster der HO - Verkaufstelle 356 „Techn. Artikel“ in Neukalen (1963)

 

Schaufenster der HO - Verkaufstelle 356 „Techn. Artikel“ in Neukalen (1963).